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    Grundsätzlich keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder

    Der für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte nunmehr Gelegenheit sich zu den Sorgfaltspflichten eines Anschlussinhabers hinsichtlich der Internetnutzung volljähriger Familienmitglieder zu Wort zu melden. Bestehen keine Anhaltspunkte für illegales Filesharing, dann ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienmitgliedes verantwortlich.



    Mit dieser Entscheidung präzisiert der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störerhaftung von Inhabern eines Internetanschlusses. Während mit dem Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/108 - "Sommer unseres Lebens" dem Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses grundsätzlich die Pflicht zur Überwachung des Anschlusses aufgelegt hat wurden die Haftungsgrundsätze im innerfamiliären Bereich mit dem Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12, "Morpheus", bei der Nutzung des Ausschlusses durch minderjährige Kinder abgemildert.



    Mit dem nun vorliegenden Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12, "BearShare", wurden die strengen Grundsätze der Störerhaftung eines Anschlussinhabers auch im Verhältnis zu volljährigen Familienmitgliedern gelockert. Gegenstand jener Entscheidung war die Abmahnung von vier Tonträgerherstellern, welche die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von rund 3.500,00 € gefordert hatten. Dem Beklagten wurde die Nutzung seines Internetanschlusses in einer Internettauschbörse für rund 3.800 Musikaufnahmen vorgeworfen, die dort zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Der Beklagte hatte im Vorfeld eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die geltend gemachten Ansprüche aber zurück gewiesen.



    Die Vorinstanzen hatten der Klage der Tonträgerhersteller mit der Begründung stattgegeben, einem Anschlussinhaber sei die Kontrolle eines in seinem Haushalt lebenden 20-jährigen Stiefsohns auch im Hinblick auf dessen Volljährigkeit in der Gestalt einer unmissverständlichen und eindringlichen Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Programmen und deren Untersagung zumutbar (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.08.2012, Az.: 26 U 208/10).



    Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung habe, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, habe er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.



    Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Anschluss an dieses Urteil wird man davon ausgehen können, dass die vorgenannten Grundsätze auch im Verhältnis zu einem Ehepartner des Anschlussinhabers gelten können. Fest steht auch, dass die Abmahnindustrie mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht sehr glücklich sein wird, da sich nunmehr weitere Argumentationsmöglichkeiten ergeben, um Abmahnungen entgegen zu treten.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter1/14

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