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    Haftungsbeschränkungen für GmbH Geschäftsführer

    Nachdem lange Zeit Geschäftsführer und Vorstände in der Praxis keine oder nur in Ausnahmesituationen eine persönliche Haftung befürchten mussten, sind zuletzt vermehrt Haftungsprozesse bekannt geworden. Die offensichtlich früher vorhandene Scheu Haftungsansprüche - insbesondere auch gerichtlich - geltend zu machen, scheint deutlich geringer geworden zu sein. Mit dem Argument, dass solche Haftungsansprüche regelmäßig geeignet wären, die bürgerliche Existenz eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds zu vernichten, werden daher vermehrt Konzepte zur Beschränkung dieser Haftung diskutiert.



    Nach dem derzeit geltenden Recht kann ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vorab keine Haftungsbeschränkung mit der Gesellschaft vereinbaren. Ihnen kann nur der Abschluss einer D&O Versicherung und die rechtzeitige Einholung von fachkundigem Rat insbesondere bei riskanten Entscheidungen oder in krisenhaften Situationen angeraten werden.



    Dem Geschäftsführer einer GmbH stehen dagegen durchaus Möglichkeiten zur Beschränkung seiner eigenen Haftung zur Verfügung, die aber im Geschäftsleben erstaunlich selten genutzt werden.



    Nach der Rechtsprechung des BGH sind weitgehende Haftungsbeschränkungen zugunsten eines GmbH-Geschäftsführers, sei es als Ausschluss der Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen, sei es als Verkürzung der Verjährungsfrist oder sei es in Form einer Haftungsobergrenze, zulässig. Die Grenze zulässiger Haftungsbeschränkungen bilden die in § 43 Abs. 3 GmbHG genannten Kapitalschutzvorschriften. Hiernach kann die Haftung für Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen und für entgegen § 33 GmbHG erworbene eigene Geschäftsanteile nicht beschränkt werden. Da die gesetzlichen Regelungen für unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife und für Verstöße der Liquidatoren gegen das Sperrjahr auf § 43 Abs. 3 GmbHG verweisen, sind auch solche Haftungsansprüche von der Haftungsbeschränkung auszunehmen. Ob darüber hinaus auch die Haftung für die unzulässige Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen, für die Mitwirkung an einem existenzvernichtenden Eingriff oder für Insolvenzverschleppung ausgeschlossen werden kann, ist fraglich und wird in der Literatur unterschiedlich bewertet.



    Erleichtert wird die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung dadurch, dass sie nicht zwingend einer entsprechenden Satzungsregelung und dem damit verbundenen formalen Aufwand einer Satzungsänderung bedarf. Vielmehr ist in der Literatur weitgehend anerkannt, dass auch im Anstellungsvertrag oder in einer Geschäftsordnung eine solche Vereinbarung getroffen werden kann, solange diese auf einem mit einfacher Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschluss beruht. Die Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht abschließend hierzu geäußert, jedoch eine Verkürzung der Verjährungsfrist von Haftungsansprüchen im Anstellungsvertrag nicht beanstandet.



    Im Ergebnis ist die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung aus Sicht eines GmbH-Geschäftsführers nicht ein Allheilmittel gegen die zunehmende Inanspruchnahme wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Pflichtverletzungen. Insbesondere die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife stellt weiterhin ein erhebliches und sehr praxisrelevantes Risiko für Geschäftsführer dar. Jedoch sollte für jeden Geschäftsführer die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung zumindest Gegenstand der Verhandlungen mit den Gesellschaftern über Bestellung und Anstellung sein. Zu diesem frühen Zeitpunkt werden sich Gesellschafter hierauf vielleicht noch einlassen, weil auch aus Sicht der Gesellschaft hierdurch die Entschlussfreudigkeit der Geschäftsführungsorgane erhöht wird. Sollte eine Haftung einmal im Raum stehen, wird eine Haftungsbeschränkung oder eine Entlastung nicht mehr oder nur sehr schwierig zu erlangen sein.



    Jan Kleinertz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/14

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