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    Insolvenzfestigkeit einfacher Nutzungsrechte

    Mit Urteil vom 25. Juli 2013, Az.: 6 U 541/12 hat sich das OLG München für eine Insolvenzfestigkeit einfacher Nutzungsrechte entschieden, wenn der schuldrechtliche Vertrag, der eine Lizenzeinräumung enthält, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt war.



    Die Frage des rechtlichen Schicksals von Nutzungsrechten an gewerblichen Schutzrechten wie z.B. Patenten in der Insolvenz des Lizenzgebers ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist dieser Streit im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 103 InsO erneut aufgeflammt und immer noch nicht endgültig beigelegt.



    Im Rahmen der Entscheidung hat sich das OLG München mit der Rechtsprechung des BGH zur Anwendbarkeit des § 103 InsO auseinandergesetzt. Nachdem das gesetzgeberische Vorhaben, im Rahmen des Entwurfes für § 108a InsO in diesem Punkt Abhilfe und Klarheit zu schaffen, nicht weiter verfolgt wird, musste sich das OLG in München insbesondere mit der Frage befassen, ob die Nutzungsbefugnis dem Lizenzgeber ein dingliches Recht verleihe, welches mit der Lizenzerteilung als Abspaltung vom Vollrecht unabhängig vom Bestand des schuldrechtlichen Vertrages auf den Lizenznehmer übergehe. Dabei stützt sich das OLG auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur beobachtenden Tendenz, die Lizenzrechte in der Insolvenz des Lizenzgebers zu stärken; so in einem Verfahren über Softwarenutzungsrechte (BGH, GRUR 2006, 435) sowie in einem Verfahren zur einfachen Lizenz nach dem Wegfall der ausschließlichen Hauptlizenz (BGH GRUR 2009, 946).



    Das Urteil des OLG München ist nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des BGH wird sowohl von Lizenzgebern als auch von Lizenznehmern mit Spannung erwartet werden. In jedem Fall muss den betroffenen Inhabern von Nutzungsrechten empfohlen werden, für eine vollständige Erfüllung der Ansprüche des Lizenzgebers Sorge zu tragen, um den endgültigen Verbleib der Nutzungsrechte sicher zu stellen.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/13

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