Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Internationales Prozessrecht: Gerichtliche Entscheidung aus einem anderen EU-Staat können jetzt unmittelbar vollstreckt werden

    Bereits seit dem Jahr 2001 gilt zwischen den Staaten der Europäischen Union eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte in Zivil- und Handelssachen. Diese regelt auch die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Urteilen aus anderen EU-Staaten im Inland sowie umgekehrt die Vollstreckung von in Deutschland gefällten Urteilen im Ausland. Durch eine dieses Jahr in Kraft getretene Änderung dieser Regelung wurde die Vollstreckung solcher Urteile erleichtert.



    Durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (EuGVVO) wurde die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahre 2001 in einigen Punkten geändert. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Änderung von Art. 39 ff. dieser Verordnung. Nach diesen Bestimmungen war es bisher zur Vollstreckung eines Urteils, das ein Gericht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Zivil- und Handelssachen gefällt hatte, erforderlich, dass ein deutsches Gericht in einem sog. "Exequatur-Verfahren" ein solches Urteil erst einmal in Deutschland für vollstreckbar erklärte. Umgekehrt galt das gleiche auch für die Vollstreckung von in Deutschland gefällten Urteilen im Ausland.



    Durch die genannte Änderung ist die Erforderlichkeit dieses Exequatur-Verfahrens entfallen. Nunmehr ist nur noch Voraussetzung, dass der Antragsteller der Vollstreckungsbehörde im jeweiligen Land die Ausfertigung der Entscheidung im Original und eine Bescheinigung vorlegt, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Solche Entscheidungen können Urteile sein, aber auch Beschlüsse, Zahlungsbefehle und Vollstreckungsbescheide sowie bestimmte einstweilige Maßnahmen. Diese sind in der EuGVVO an anderer Stelle im Einzelnen definiert.



    Der Wegfall des Exequatur-Verfahrens bedeutet jedoch nicht, dass jede im EU-Ausland gefallene Entscheidung im Inland akzeptiert werden muss. Vielmehr besteht nach den Artikeln 41 ff. EuGVVO i.V.m. §§ 1110 - 1117 ZPO die Möglichkeit, die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung zu beantragen oder eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Mit diesen Mitteln können - wie bisher im Exequatur-Verfahren auch - bestimmte schwerwiegende Verfahrensmängel beim Zustandekommen der Entscheidung geltend gemacht werden. Darüber hinaus können sogar nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden. Ganz neu aufrollen kann man den im Ausland mit einem Urteil abgeschlossenen Prozess aber nicht.



    Durch die Neuerung ist die Notwendigkeit zum Tätigwerden bei der Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Urteils verschoben worden. Musste bisher der Gläubiger die Initiative ergreifen, sein im Ausland erwirktes Urteil im Inland anerkennen zu lassen, muss nunmehr der Schuldner im Wege der genannten Maßnahmen zu seiner Verteidigung aktiv werden. Vom deutschen Kaufmann ist also künftig noch mehr Aufmerksamkeit für gegen ihn gerichtete Verfahren vor Gerichten in Ländern des europäischen Auslandes gefordert.



    Dr. Jürgen Hoffmann



    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/15

    Drucken | Teilen