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    Jahressteuergesetz 2020

    Am 18.12.2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 final vom Bundesrat (zuvor vom Bundestag am 16.12.2020) verabschiedet. Inhaltlich handelt es sich um die vom Finanzausschuss zuletzt am 16.12.2020 geänderten Fassung (BT Ds. 19/25160).

    Das Gesetz umfasst Änderungen in zahlreichen Steuergesetzen. Ein Auszug der wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes finden Sie nachfolgend (zu Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht siehe die Ausführungen in einem gesondertem Betrag dieses Newsletters):

    Einkommensteuergesetz

    • Neudefinition der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG:

      Nunmehr können Unternehmen für zukünftige Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen gewinn-mindernden Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50% (bisher 40%) der geplanten Investitionssumme bilden (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden), wenn im Wirtschaftsjahr , in dem der Abzug vorgenommen werden soll, der Gewinn EUR 200.000 nicht überschreitet (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.7.2020 enden). (Die bisherigen Größenmerkmale werden gestrichen.)

      Ein Investitionsabzugsbetrag kann „nachträglich“ nur bis zur Unanfechtbarkeit des erstmaligen Erlasses eines Steuerbescheides bzw. Feststellungsbescheides gebildet werden. Danach ist eine Bildung bei noch nach den Regeln der §§ 164 bis 177 AO änderbaren Steuer- bzw. Feststellungsbescheiden lediglich bei zum Zeitpunkt der Bildung noch nicht angeschafften Wirtschaftsgütern möglich. Hierdurch wird die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags insbesondere zur Milderung von Mehrsteuern aus einer Betriebsprüfung unterbunden. Diese Regelung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden.

      Ein Investitionsabzugsbetrag kann bei Personengesellschaften nicht mehr zwischen der Gesamthand und dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers verschoben werden. Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und spätere Durchführung der Investition (Anschaffung des Wirtschaftsguts) müssen in der gleichen Sphäre einer Mitunternehmerschaft stattfinden. Diese Regelung ist ebenso erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, anzuwenden.
    • Die verbilligte Vermietung von Wohnraum wird sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erst ab einem Unterschreiten eines Wertes von 50% (bisher 66%) der ortsüblichen Miete auf die Abziehbarkeit der mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten auswirken. Bei Unterschreiten dieses Wertes sind Werbungskosten lediglich entsprechend prozentual anteilig abzugsfähig.
    • Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Verrechnungsgrenze von Verlusten aus Termingeschäften von EUR 10.000 auf EUR 20.000 pro Jahr erhöht. In Höhe dieses Betrages können Verluste aus Termingeschäften mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Darüberhinausgehende Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden.

      Ebenso werden zukünftig Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgleichbar sein. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf Folgejahre möglich.
    • Einkünfte eines Gläubigers von Kapitalerträgen ggü. Kapitalgesellschaften, an denen dieser zu mindestens 10% beteiligt ist, unterliegen nicht dem Abgeltungssteuertarif (sondern der tariflichen Besteuerung), wenn die betreffenden Zahlungen auf Seiten des Schuldners der Kapitalerträge Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, die zur Minderung von Einkünften führen. Hierdurch werden im Umkehrschluss Verluste aus Kapitalforderungen ggü. Kapitalgesellschaften (und Genossenschaften), an denen der Gläubiger zu mindestens 10% beteiligt ist, dem Abgeltungssteuerregime unterworfen. Der Abzug derartiger Verluste wird somit ausgeschlossen. Ggf. finden jedoch die Regelungen der § 20 Abs. 8 und § 17 Abs. 2a EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten Anwendung.
    • Die Frist für die Auszahlung steuerbefreiter Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nummer 11a EStG wird bis 30.6.2021 verlängert. Damit wird Arbeitgebern mehr Zeit für die Auszahlung des Bonus eingeräumt. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden können.
    • Leistungen eines Arbeitgebers im Rahmen von Outplacement-Maßnahmen können steuerfrei an Arbeitnehmer gewährt werden (u.a. wenn es sich nicht um Maßnahmen mit überwiegendem „Belohnungscharakter“ handelt).
    • Es besteht nunmehr für Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Ansatzmöglichkeit von Arbeitstagen im „Homeoffice“ als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe i.H.v. von EUR 5 pro Arbeitstag (max. EUR 600 pro Jahr), wenn nicht bereits ein „häusliches Arbeitszimmer“ steuermindernd geltend gemacht wird.
    • Die steuerfreie Sachbezugsfreigrenze für Arbeitnehmer wird von EUR 44 auf EUR 50 (erst ab 2022) erhöht.
    • Die mit dem 2. Coronahilfegesetzes eingeführte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von EUR 1.908 auf EUR 4.008 wird auch nach 2021 weiter gültig bleiben.
    • Ausschluss der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen durch Begrenzung der Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens. Dadurch wird eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht. Anzuwenden ist die Regelung in allen offenen Fällen.

    Gewerbesteuergesetz:

    • Über eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge wird nunmehr in § 10a GewStG ergänzt, dass bei Vorliegen lediglich bestehender gewerbesteuerlicher Fehlbeträge (und in Ermangelung bestehender körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge) ein gesondertes gewerbesteuerrechtliches Antragsrecht für die entsprechende Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerrechtliche Fehlbeträge eingeführt wird. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 8d Abs. 1 S. 5 KStG in der Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen und kann ggfs. nach amtlichem Datensatz oder amtlichem Vordruck nachgeholt werden. Anwendung findet diese Regelung auch für Erhebungszeiträume vor 2020.


    Erbschaftsteuergesetz:

    • Steuererstattungsansprüche des Erblassers gelten nunmehr als steuerpflichtiger Erwerb, auch wenn sie nach dem Todestag entstanden sind. Künftig sind somit die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen. Anzuwenden ist diese Gesetzesänderung für Steuern, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2020 entsteht.
    • Es ist eine Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vorzunehmen. Bisher waren Schulden und Lasten voll abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu begünstigtem Vermögen, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Diese „ungerechtfertigte“ Doppelbegünstigung aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ist somit ausgeschlossen. Anwendung findet diese Gesetzesänderung auf Erwerbe, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes anfallen.

    Steuerstrafrecht (Abgabenordnung):

    • Verlängerung der Verjährungsfrist von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen (nach § 370 Abs. 3 S.2 AO) von 10 Jahren auf 15 Jahre.

    Robert Neuschütz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/20

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