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    Kein Abzug wegen früherer Steuervorteile bei der Rückabwicklung auch älterer geschlossener Immobilienfonds

    Der BGH hat in Abkehr von früherer Rechtsprechung und in Abweichung von der ganz überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte entschieden, dass Schadensersatzansprüche im Rahmen der Rückabwicklung von Immobilienfonds in weitem Umfang als negative Werbungskosten zu qualifizieren sind, die im Jahr des Rückflusses zu versteuern sind.

    Mit dem Urteil des BGH vom 18.12.2012, Az.: II ZR 259/11, vereinfacht sich die Schadensberechnung in vielen Fällen erheblich, da die steuerlichen Auswirkungen im Zeitpunkt der Anschaffung/Fondszeichnung jetzt häufig außer Betracht bleiben können. Dabei werden nicht nur (zurückfließende) Finanzierungskosten als negative Werbungskosten angesehen, sondern weitgehend auch die anfänglich steuerlich geltend gemachte Abschreibung (AfA).


    Von besonderer Bedeutung ist, dass der BGH auch die (frühere) 10jährige Spekulationsfrist nicht als Begrenzung der Steuerbarkeit der rückfließenden Werbungskosten ansieht. Das alles ist im Übrigen nicht nur für Immobilienfonds von Bedeutung, sondern gilt auch bei der Rückabwicklung von Einzelimmobiliengeschäften.


    Die Kehrseite der vereinfachten Berechnung und der höheren Schadensersatzsummen ist die Steuerbarkeit der Schadensersatzbeträge, die für den Geschädigten im Saldo keine Verbesserung bringen muss. Dem BGH geht es aber ausdrücklich auch darum, zu vermeiden, "dass allein der zum Schadensersatz verpflichtete ’Täter’ durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte" (Rn. 16 des Urteils). Den Vorteil hat so neben einer möglichen Besserstellung des Geschädigten in jedem Fall auch der Fiskus.


    Dr. Gerd Krämer

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/13

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