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    Keine Urlaubskürzung beim Wechsel eines Arbeitnehmers von Voll- zur Teilzeitarbeit!

    Das Bundesarbeitsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Regelung des § 26 Abs. 1 TVÖD wegen einer verbotenen Diskriminierung von Teilzeitkräften als unwirksam angesehen, soweit sie dazu führt, dass die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage nach dem Wechsel in die Teilzeit vermindert wird.



    Gegenstand der Entscheidung sind Fälle, in denen im Laufe eines Jahres der Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und er aus dem Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung "Resturlaub" auf den Zeitraum der Teilzeittätigkeit überträgt. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 314/97, die Auffassung vertreten, dass sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs verkürzt, wenn im Verlauf eines Kalenderjahres die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage einer Kalenderwoche, verteilt wird. Dieser werde dann jeweils unter Berücksichtigung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochenarbeitstage anteilig gekürzt.



    Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr durch Urteil vom 10. Februar 2015, Az.: 9 AZR 53/14 (F) klargestellt, dass es dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 22.04.2010, C 486/08) ausdrücklich folge: Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der in eine Teilzeitarbeit mit weniger Wochenarbeitstagen wechselt, seinen Urlaub nicht (vollständig) nehmen, dürfe der Arbeitgeber die bereits erworbenen Urlaubstage nicht wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und im Gegensatz zur Vorinstanz (Hessisches LAG, Urteil vom 30.10.2012, Az.: 13 Sa 590/12) in der nach § 26 Abs. 1 TVÖD vorgesehen Berechnung der Urlaubstage nicht nur eine Umrechnung, sondern eine Verkürzung gesehen.



    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof den Grundsatz der Übertragung der Urlaubstage nicht schrankenlos aufgestellt hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen den Urlaub nicht während seiner Vollzeittätigkeit nehmen konnte. Dieser Gesichtspunkt scheint bei der streitgegenständlichen Entscheidung keine Rolle gespielt zu haben.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/15

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