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    Kostenfalle Rahmenvertrag

    Aufgrund verschiedener höchstrichterlicher Urteile kann der Abschluss von Rahmenverträgen für den Auftraggeber teurer werden als beabsichtigt.



    Rahmenverträge sind bei Beziehern von Leistungen aller Art recht beliebt, da sie vorsehen, dass der Besteller Leistungen von einem Lieferanten zu bestimmten Konditionen mehr oder weniger jederzeit abrufen kann, zum Abruf aber nicht verpflichtet ist. Der Lieferant hat also insbesondere keinen einklagbaren Anspruch gegen den Besteller, entgeltliche Leistungen erbringen zu dürfen. Dies führt auf Bestellerseite häufig zu dem Missverständnis, er sei völlig frei, ob und inwieweit er Leistungen des durch Rahmenvertrag verbundenen Lieferanten in Anspruch nehmen will oder nicht.



    Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.06.2011, Az.: 20 U 6/11, ergibt sich jedoch, dass insoweit äußerste Vorsicht geboten ist. Hat sich nämlich im Laufe der Zeit ein bestimmter Umfang der Lieferbeziehung etabliert, so kann der Besteller verpflichtet sein, den Umfang der bezogenen Leistungen für die gesamte Dauer des abgeschlossenen Rahmenvertrages aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Parteien eine konkrete Vertragsdauer bzw. konkrete Kündigungsfrist vereinbart haben. Denn dann sei nach dieser Rechtsprechung im Zweifel davon auszugehen, dass der abgeschlossene Vertrag in dem intendierten bzw. sich aus dem bisherigen Vertragsverlauf ergebenden Umfang auch mit Leben zu füllen sei.



    Mit dieser Entscheidung folgte das OLG Düsseldorf der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 30.04.1992, Az.: VII ZR 159/91 = NJW-RR, 1992, 977, 978 "Architekten" und BGH Urteil vom 03.11.1999, Az.: I ZR 145/97 = NJW-RR, 2000, 1560,1563 "Spediteur").



    Es kommt dabei insbesondere nicht darauf an, ob die Parteien eine Exklusivität der Vertragsbeziehungen, Mindestabnahmeverpflichtungen o. ä. vereinbart haben oder nicht. Auch wenn solche Bestimmungen fehlen, kann sich de facto eine Abnahmeverpflichtung des Bestellers in einem über einen längeren Zeitraum praktizierten Umfang ergeben. Es sind daher dringend klarstellende Bestimmungen im Vertrag anzuraten, die in der Praxis häufig fehlen.



    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/12

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