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    Krisenbewältigung durch Darlehen – Regeln für den Rangrücktritt

    Darlehen sind ein häufiges Mittel in der Krise eines Unternehmens, drohende Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Eine dadurch entstehende Überschuldung kann durch eine geeignete Rangrücktrittsvereinbarung vermieden werden. Der BGH hat die Voraussetzungen und Konsequenzen solcher Gestaltungen in jüngerer Rechtsprechung präzisiert.

    Eine die bilanzielle Überschuldung eines Unternehmens vermeidende Rangrücktrittsvereinbarung ist nicht nur bei Gesellschafterdarlehen, sondern auch bei Darlehen möglich, die seitens Dritter, also nicht am Unternehmen beteiligter Personen gewährt werden. Dies hat der BGH in einer jüngeren Entscheidung vom 05.03.2015, Az.: IX ZR 133/14, noch einmal klargestellt. Mit dieser Entscheidung hat er außerdem bislang kontrovers diskutierte Voraussetzungen und Folgen solcher Rangrücktrittsvereinbarungen präzisiert.

    Eine Rangrücktrittsvereinbarung muss danach ausdrücklich vorsehen, dass die Forderungen hinter die Forderungen sonstiger Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) zurücktreten, ohne dass es darüber hinaus erforderlich ist, dass die Forderung mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter gleichzustellen sind. Von zentraler Bedeutung ist das vom BGH noch einmal betonte Erfordernis, dass sich der Rangrücktritt auf die Zeit vor und nach einer eventuellen Insolvenzeröffnung beziehen muss. Nur bei Erfüllung auch dieser Voraussetzung kann die Berücksichtigung der jeweiligen Forderung im Überschuldungsstatus vermieden und eine Insolvenzreife damit abgewendet werden. Dies bedeutet zwangsläufig auch, dass vor Insolvenzeröffnung auf die im Rang zurückgetretene Forderung geleistete Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgen. Die Gesellschaft kann solche Zahlungen also „kondizieren“, mithin gemäß § 812 BGB zurückfordern. Allerdings steht einem solchen Rückforderungsanspruch entgegen, dass das die Zahlung bewirkende Unternehmen bewusst und in Kenntnis der Kondiktionslage die Zahlungen an den Gläubiger vornimmt. Dann ist die Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es zur Insolvenzeröffnung kommt und der Insolvenzverwalter die Zahlung zurückfordern will. Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Zahlung als an den Gläubiger bewirkte unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Außenstehende (also Nichtgesellschafter) auch unter Vereinbarung eines die Überschuldung vermeidenden Rangrücktritts Darlehen zu Sanierungszwecken an eine Gesellschaft leisten können, ohne zu befürchten, die Darlehensrückzahlung selbst dann an die Gesellschaft wieder herausgeben zu müssen, wenn die Sanierung gelingt und es nicht zu einer Insolvenz kommt.

    Aus dem Erfordernis, dass der Rangrücktritt sich auf die Zeit vor und nach einer eventuellen Insolvenzeröffnung beziehen muss, folgt auch, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung nicht etwa nachträglich aufgehoben werden kann. Vielmehr handelt es sich bei einer Rangrücktrittsvereinbarung um einen Vertrag zu Gunsten der übrigen Gläubiger des Forderungsschuldners, der nicht ohne deren Zustimmung wieder aufgehoben werden kann. Der Rangrücktritt muss daher auf Dauer gerichtet sein, ein zeitlich begrenzter Verzicht beseitigt die Passivierungspflicht im Rahmen der Erstellung eines Überschuldungsstatus nicht.

    Der BGH hat mit dieser Rechtsprechung weitgehend Klarheit zu den Voraussetzungen einer zulässigen Finanzierung durch sogenannte mezzanine, also in einer Zwischenebene von Fremd- und Eigenkapital liegenden Finanzierungsmöglichkeiten gegeben. In steuerlicher Hinsicht muss bei der Formulierung des Rangrücktrittes darauf geachtet werden, dass der Rücktritt wirtschaftlich nicht einem Verzicht gleichzustellen ist, was bei dem finanzierten Unternehmen zu einem steuerpflichtigen Ertrag führen würde, vgl. hierzu bereits den Beitrag „Steuerfalle Rangrücktritt“ im Newsletter 11/2012 vom 22. November 2012.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/16

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