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    Lasik-Operationen können in der privaten Krankenversicherung erstattungsfähig sein

    Mit Urteil vom 29.03.2017, Az.: IV ZR 533/15, hat der BGH ausgesprochen, dass private Krankenversicherer verpflichtet sein können, die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung von Fehlsichtigkeit zu tragen.

    Die Klägerin litt an einer Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien. Sie ließ zur Behandlung eine Lasik-Operation machen. Anschließend nahm sie ihren Krankenversicherer auf die Erstattung der Kosten der OP in Höhe von rund 3.500 € in Anspruch. Die Klage blieb vor dem Amts -und dem Landgericht erfolglos. Es fehle bereits an einer Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30-40% der Menschen in mittlerem Alter kurzsichtig. Von einer pathologischen Myopie könne nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen werden. Der Klägerin sei das Tragen einer Brille möglich und zumutbar.

    Dieser Bewertung ist der BGH entgegengetreten. Für das Vorliegen einer Krankheit komme es nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser gehe davon aus, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehören. Er werde annehmen, dass eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege, wenn seine körperlichen Normalfunktion nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt und ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht möglich sei.

    Allerdings wies der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Dieses müsse klären, ob die durchgeführte Operation medizinisch notwendig gewesen sei. Dem Berufungsgericht erteilte der BGH deutliche Hinweise: Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung lasse sich nicht damit verneinen, dass das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen üblich sei. Eine solche Sehhilfe stelle keine Heilbehandlung dar, sondern lediglich ein Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicher Defekte. Den Versicherungsbedingungen sei nicht zu entnehmen, dass die Erstattungsfähigkeit einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ausgeschlossen sei, wenn der Versicherte dauerhaft auf Hilfsmittel zurückgreifen könne, die seinen anormalen Körperzustand ausgleichen oder abschwächen könnten, ohne jedoch an dem eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/17

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