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    Markenverletzung durch Keyword-Advertising?

    Der für das Markenrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising präzisiert, bei welcher Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Marke eines Dritten angezeigt wird.



    Gegenstand des Urteils des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10, war eine Adwords-Anzeige bei der Suchmaschine Google, welche u.a. auch das Schlüsselwort "MOST Pralinen" verwendete. Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten. Über den in der Anzeige angegebenen Link gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten. In dem Onlineshop der Beklagten wurden aber keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe dadurch ihre Rechte an der Marke "MOST" verletzt.



    Der BGH hat die Verurteilung aus den Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bestätigt (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07, - Bananabay II; Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 46/08). Demnach ist Keyword-Advertising keine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angegebenen Produkte enthält. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und in der Anzeige Produkte der unter der Marke angegebenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden.



    Für die Praxis bedeutet das, dass man in derartigen Fällen des Keyword-Advertising nur dann eine Markenverletzung annehmen kann, wenn zusätzliche Umstände für eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke sprechen.



    Dr. W. Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/13

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