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    Mehr Geld zurück bei vorzeitiger Beendigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH hin hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013 in der Rechtssache C 209/12 entschieden, dass eine Regelung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht über sein Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.



    Damit hat der EuGH § 5a VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung für unzulässig erklärt. Nach dieser Vorschrift mussten dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht schon bei Antragstellung überlassen werden, vielmehr reichte es, wenn diese erst mit der Police übersandt wurden und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Überlassung widersprach. Unabhängig davon erlosch das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.



    Infolge des Urteils des EuGH ist es möglich, Verträge von Lebens- oder Rentenversicherungen noch Jahre nach deren Abschluss zu widerrufen und so sämtliche gezahlten Prämien zurückzuerlangen.



    Das Urteil des EuGH findet nur Anwendung auf Versicherungsverträge, die zwischen 1995 und 2007 geschlossen wurden.



    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter1/14

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