Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Mietpreisbremse

    Zum 01.01.2019 ist das Mietrechtanpassungsgesetz in Kraft getreten.

    Hierdurch ist die seit 2015 geltende Mietpreisbremse, durch die der Mietpreisanstieg in Ballungsgebieten begrenzt werden soll, verschärft worden. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 556 d BGB höchstens um 10 % übersteigen. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. bei Wohnungen, die erst nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, oder nach Modernisierungen. Künftig hat der Vermieter in Fällen, in denen die Miete berechtigter Weise über den zulässigen Grenzen lag, die Mietinteressenten vor Abschluss des Mietvertrages über diese Ausnahmen zu informieren und ggfs. mitzuteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war. Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich erst zwei Jahre nach der Nachholung der Information in der vorgeschriebenen Form auf die zulässige - erhöhte - Miete berufen.

    Zudem wird das Verfahren für Rückforderungen zu viel gezahlter Miete vereinfacht. In Fällen, in den der Vermieter keine Auskunft darüber erteilt hat, warum eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, muss der Mieter nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist. Vielmehr reicht hier eine einfache Rüge aus.

    Schließlich wird die Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierungen eingeschränkt. Für zunächst 5 Jahre wird der Prozentsatz der Kosten, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, von 11% auf 8 % pro Jahr gesenkt. Zudem sind absolute Kappungsgrenzen eingeführt worden: Danach darf der Vermieter die Mieten nach einer Modernisierung um nicht mehr als 3 €/qm bzw. in Fällen, in denen die Miete pro qm unter 7 € liegt, um nicht mehr als 2 €/qm innerhalt von 6 Jahren erhöhen.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/19

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