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    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch bei salvatorischer Klausel nichtig

    Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Arbeitnehmern und Geschäftsführern sind nichtig, wenn sie keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Zahlung einer Karenzentschädigung vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese gesetzliche Regelung aufgezeigt.

    Ein Unternehmen kann einen Angestellten oder Geschäftsführer für die Zeit nach seinem Ausscheiden für maximal zwei Jahre zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichten, wenn er sich gleichzeitig zur Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet. Dies bestimmen die §§ 74 ff. HGB. Fehlt eine Karenzentschädigung, so ist das gesamte Wettbewerbsverbot nichtig. Das Bundesarbeitsgericht („BAG“) hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15, klargestellt, dass die Nichtigkeit nicht durch die gleichzeitig getroffene Vereinbarung geheilt wird, dass die Nichtigkeit von Teilen des Vertrages nicht zur Nichtigkeit des übrigen Vertrages führt (sog. „salvatorische Klausel“).

    Im BAG-Fall hatte ein ausgeschiedener Arbeitnehmer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zunächst beachtet, obwohl die Karenzentschädigung fehlte. Er verlangte von seinem früheren Arbeitgeber die Zahlung einer Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe als Preis dafür, dass er freiwillig das nichtige Wettbewerbsverbot beachtet hatte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt. Sie begründeten dies mit einer Analogie zum Handelsvertreterrecht: Nach § 90a HGB kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden mit der gesetzlichen Folge, dass ein ausgeschiedene Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Eine Vereinbarung der Entschädigung ist bei Handelsvertretern also nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes. Das BAG hat jedoch den Verweis auf das Handelsvertreterrecht verworfen und auf einen abweichenden Regelungszweck der §§ 74 ff. HGB abgestellt, die für die sogenannten „Handlungsgehilfen“ gilt, zu denen das BAG Arbeitnehmer einschließlich Geschäftsführer zählt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hätte zwar sofort nach seinem Ausscheiden eine konkurrierende Tätigkeit ausüben dürfen; ihm stand aber kein Recht zu, stattdessen eine Karenzentschädigung zu verlangen.

    In der Praxis ist auch aus Arbeitgebersicht beim Verfassen nachvertraglicher Wettbewerbsabreden auf die Vorgaben der §§ 74 ff. HGB zu achten. Probleme mit der Wirksamkeit solcher Klauseln können durch den Verweis auf die Regelungen in §§ 74 ff. HGB und die Klarstellung vermieden werden, dass es sich um ein Wettbewerbsverbot im Sinne dieser Vorschriften handelt.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/17

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