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    Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes

    Das Bundeskartellamt hat am 25.06.2013 neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung bei Kartellordnungswidrigkeiten veröffentlicht.



    Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht vor, dass bis zu 10 % des konzernweiten Jahresumsatzes des am Kartell beteiligten Unternehmens als Buße verhängt werden kann. Mit den neuen Bußgeldleitlinien vom 25.06.2013, welche die bisherigen Leitlinien vom 15.09.2006 ersetzen, soll sich das Bußgeldniveau insgesamt nicht wesentlich ändern. Bei kleineren Unternehmen, die vorwiegend nur ein Produkt vertreiben, sollen die Bußgelder künftig geringer ausfallen. Konzerne, die in einer Vielzahl von Märkten tätig sind müssen hingegen künftig mit höheren Bußgeldern rechnen, auch wenn die Absprache nur ein bestimmtes Produkt betrifft.



    Grundlage für die Zumessung sind die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Tatvorwurf sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Die Geldbuße wird auf Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB als umsatzbezogene Bußgeldobergrenze festgesetzt (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: KRB 20/12).



    Die neuen Leitlinien berücksichtigen dabei den konzernweiten Jahresumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz, den das Unternehmen auf den kartellierten Markt im Tatzeitraum erzielt hat.



    Die Bußgeldleitlinien sind auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/13

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