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    Nichtabziehbarkeit der GewSt als Betriebsausgabe ab VZ 2008

    Gemäß dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 31.07.2012 - VI 304 - S - 2137 - 229 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des UntStRefG vom 14.08.2007.



    Dies soll erstmals für die GewSt gelten, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 29.02.2012 (Az. 1 K 48/12) entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungsgemäß ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. I R 21/12). - Nur wenn der Steuerpflichtige sich im Einspruchsverfahren hierauf beruft, ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Dies empfehlen wir unbedingt, da ansonsten der Steuerbescheid bestandskräftig wird und auch eine spätere günstige Entscheidung im Musterverfahren entgegen der Verwaltungsanweisung dem Steuerpflichtigen nicht mehr zu Gute kommt.



    Dr. Dieter Rabback

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/12

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