Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    OECD Abschlussbericht BEPS

    Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die Abschlussberichte zum sog. BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) vorgelegt. Ziel des von den G 20 angestoßenen OECD-Projekts war es, international abgestimmte Maßnahmen zur Vermeidung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen zu beschließen. Der Abschlussbericht der OECD umfasst insgesamt nahezu 1600 Seiten, in denen zu 15 einzelnen Punkten Stellung genommen wird.



    Aus Sicht der Deutschen Finanzverwaltung sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben, bei denen eine zeitnahe Umsetzung in nationale Regelungen zu befürchten ist. Hierzu zählen insbesondere die Vermeidung von hybriden Strukturen, Änderungen bei der Gewinnverteilung aufgrund internationaler Verrechnungspreise, die Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs zwischen den Ländern sowie die Verhinderung des Missbrauchs von Doppelbesteuerungsabkommen.



    Erste öffentliche Verlautbarung von Vertretern der Finanzverwaltung zur möglichen Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in nationales Recht lassen befürchten, dass der Gesetzgeber hierbei wieder einmal über das Ziel hinaus schießt und neben der Bekämpfung tatsächlich missbräuchlicher Gestaltungen Regelungen treffen wird, die eindeutig überschießend sind und zu einer erheblichen Mehrbelastung der Unternehmen und zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung in erheblichem Umfang führen werden. Dies liegt insbesondere daran, dass die Umsetzung des OECD-Berichts in den einzelnen Ländern weitgehend unabgestimmt erfolgt und davon ausgegangen werden muss, dass jedes Land versuchen wird, ein möglichst großes Stück des internationalen Steuerkuchens für sich zu reklamieren.



    Ein weiteres praktisches Problem bei der Umsetzung des OECD-Berichts ergibt sich daraus, dass häufig das Wissen und die Informationen über das Steuerrecht des anderen beteiligten Staates nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn die steuerlichen Folgen in einem Staat an die steuerlichen Folgen des anderen Staates anknüpfen, wie z.B. bei der immer weitergehenden Einführung eines Korrespondenzprinzips, wonach eine Steuerfreiheit in Deutschland nur gewährt wird, wenn bei der Zahlenden Gesellschaft kein Abzug als Betriebsausgabe erfolgen kann oder der Betriebsausgabenabzug von der Besteuerung im anderen Staat abhängig gemacht wird. Das auf den ersten Blick als "Wundermittel" der Finanzverwaltung im Kampf gegen weiße Einkünfte gepriesene Instrument führt bei unabgestimmter oder doppelter Anwendung in beiden Ländern regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung. Den Steuerpflichtigen in diesen Fällen auf jahrelange Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu verweisen, kann wohl kaum rechtstaatlichen Grundsätzen genügen.



    Zwar bestätigen Vertreter der Finanzverwaltung, dass ihnen diese Probleme durchaus bewusst sind. Es ist aber leider davon auszugehen, dass der allgemeine politische Druck auf die Finanzverwaltung so groß sein wird, dass bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen Schnelligkeit vor Gründlichkeit gehen wird.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/15

    Drucken | Teilen