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    OLG Stuttgart zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Beschlussfassung in einer Vollversammlung

    Nach § 121 Abs. 6 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ohne Einhaltung der Vorschriften der §§ 121-128 AktG rechtmäßig Beschluss fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und keiner von ihnen der Beschlussfassung widerspricht. Dadurch können vor allem Einberufungs- und Bekanntmachungsmängel geheilt werden. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift bei Aktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärskreis. Hier ermöglicht sie den Aktionären - bei Einigkeit - die Abhaltung einer von den Förmlichkeiten der §§ 121 ff. AktG befreiten, ggf. kurzfristig anberaumten Hauptversammlung.



    In einer jüngeren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart mit der Frage befasst, bis zu welchem Zeitpunkt ein Aktionär, der die Heilungswirkung des § 121 Abs. 6 AktG ausschließen möchte, seinen Widerspruch gegen die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung kundtun muss (OLG Stuttgart Beschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 20 U 2/13).



    Auf einen nicht in der Tagesordnung bekannt gegebenen Antrag eines Aktionärs hatte die Vollversammlung die Anordnung einer Sonderprüfung beschlossen. Ein anderer Aktionär, der zugleich Vorstand der AG war, legte gegen das bekanntgegebene Abstimmungsergebnis Widerspruch ein und erhob später Anfechtungsklage, die er unter anderem auf eine Verletzung der §§ 124 Abs. 4, 126 Abs. 1 AktG stützte. Das LG wies die Klage ab. Das OLG teilte mit, dass es die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückzuweisen gedenke. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 126 Abs. 1 AktG seien nämlich jedenfalls nach § 121 Abs. 6 AktG unbeachtlich, weil der erst nach Bekanntgabe des Beschlussergebnisses erhobene Widerspruch zu spät erfolgt und deshalb unbeachtlich sei.



    Für die Praxis bedeutet dies: möchte ein Aktionär in einer Vollversammlung verhindern, dass trotz Verstößen gegen die Formalvorschriften zur Einberufung einer Hauptversammlung in den §§ 121 ff. AktG rechtmäßige Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst werden, dann muss er der Beschlussfassung vor oder spätestens während der Abstimmung widersprechen. Er darf nicht erst die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses abwarten und dann widersprechen, falls ihm das Ergebnis nicht genehm ist. Insoweit darf der Widerspruch im Sinne des § 121 Abs. 6 AktG gegen die Beschlussfassung in einer Vollversammlung nicht mit dem von § 245 Nr. 1-3 AktG als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis geforderten Widerspruch verwechselt werden, der ohne Weiteres nach der Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse und der Beschlussfeststellung erfolgen kann.



    Genauso ist die Rechtslage bei der GmbH. Hier hat auch der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass die § 121 Abs. 6 AktG vergleichbare Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG nur vermieden werden kann, wenn der Gesellschafter der Beschlussfassung in der Vollversammlung vor oder spätestens bei der Abstimmung widerspricht (BGH Urteil vom 25.11. 2002, Az.: II ZR 69/01).



    Dr. Matthias Schatz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/13

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