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    Presserechtlicher Berichtigungsanspruch bei ursprünglich gerechtfertigter Verdachtsberichterstattung

    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung lehnt der BGH einen Berichtigungsanspruch des Betroffenen für eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichtserstattung nach Ausräumung des Verdachts ab.



    Mit Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14, hat sich der BGH mit der Forderung nach Berichtigung einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichtersattung befasst. Der Kläger, ein ehemaliger Chefjustitiar einer Bank, verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung. Gegenstand des angegriffenen Beitrages war der Vorwurf, bei der Anordnung der unrechtmäßigen Verwanzung des Büros eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, der Durchsuchung von dessen Privatwohnung und dem Frisieren von Dokumenten, mitgewirkt zu haben. Der Kläger wurde seinerzeit von dem ehemaligen Sicherheitsberater der Bank belastet. Nach Veröffentlichung des Beitrags rückte dieser mit einer notariellen Erklärung von seiner früheren Aussage ab. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.



    Nach Durchführung einer Beweisaufnahme kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass der Verdacht unberechtigt sei, der Kläger an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, und die Beklagte antragsgemäß zu einer "Richtigstellung" wonach sie den Verdacht nicht aufrecht erhalte, verurteilt. Der für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige 6. Zivilsenat des BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückgewiesen. Der BGH hat insbesondere die Frage bejaht, ob die ursprüngliche Berichtersattung gerechtfertigt war. Zwar komme grundsätzlich im Falle einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichtserstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen in Betracht, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung fortdauert. Jedoch gebe die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden könne, sich nach einer rechtsmäßigen Verdachtsberichtserstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb könne der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts bei Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträglich Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten werde.



    Auch wenn der Kläger mit seinem ursprünglichen Klageziel einer "Berichtigung" gescheitert ist, dürften mit dem "Nachtrag" seinen Rechten ausreichend genüge getan werden. Entscheidend ist für die Betroffenen, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf durch den "Nachtrag" aus der Welt geschafft wird. Das ist namentlich im Hinblick auf die unbefristete Zugänglichkeit von Presseberichten im Zeitalter des Internets von erheblicher Bedeutung.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/14

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