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    Schadensersatz des Mieters bei Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts

    Mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: VIII ZR 51/14, hat der BGH einem Mieter wegen Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechtes gem. § 577 BGB einen Schadensersatzanspruch zuerkannt.



    In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen des auch von der Mieterin bewohnten Haus an einen Dritten veräußert. Die klagende Mieterin wurde von dem Kaufvertrag nicht unterrichtet und auch nicht auf das ihr gem. § 577 BGB zustehende Vorkaufsrecht hingewiesen. Der neue Eigentümer bot der Klägerin später ihre Mietwohnung zu einem höheren Kaufpreis zum Kauf an. Die Klägerin machte die Differenz zwischen dem Preis, zu dem ihr die Wohnung angeboten wurde und den auf ihre Wohnung entfallene Anteil am vom Bewerber gezahlten Gesamtkaufpreis als Schaden gegen ihre frühere Vermieterin geltend.



    Der BGH hat ausgesprochen, dass in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, wenn der Mieter infolge der dem Vermieter treffenden Mitteilungspflichten von der Ausübung seines Vorkaufsrechtes abgehalten wird und erst nach der Übereignung an einen Dritten hiervon Kenntnis erlangt. Der Mieter könne dann den ihm entgangenen Gewinn als Ersatz des Erfüllungsschadens geltend machen. In seiner Begründung hat der BGH ferner ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 577 BGB dem Mieter nicht nur von einer Verdrängung durch Drittkäufer schützen, sondern ihm auch die Möglichkeit eröffnen wollte, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, um ihn damit an diesen günstigen Konditionen teilhaben zu lassen.



    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/15

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