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    Schenkungssteuer bei gemeinsam genutzten Ehegatten-Konten

    In einem Urteil aus dem letzten Jahr befasst sich der Bundesfinanzhof mit der Problematik der Schenkungssteuer im Zusammenhang mit Bankkonten, die von Ehegatten gemeinsam genutzt werden. Die Problematik ist nach wie vor aktuell.



    Viele Steuerpflichtige sind sich eines bedeutsamen Problems von Ehegattenkonten nicht bewusst. Das Problem besteht darin, dass Ehegattenkonten häufig als sogenannte "ODER-KONTEN" geführt werden, das heißt, beide Ehegatten sind uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Bezieht ein Ehegatte hohe Einkünfte, die er regelmäßig auf das "ODER-KONTO" zahlen lässt, stellt sich die Frage, inwieweit Schenkungen an den anderen Ehegatten vorliegen, die bei Überschreitung der Freigrenzen schenkungssteuerpflichtig sein können.



    Durch Urteil vom 23.11.2011, Az.: II R 33/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zahlungen auf ein "ODER-KONTO" nicht zwangsläufig auch gleich Schenkungen an den Ehegatten darstellen müssen. Es hängt vielmehr von der Handhabung des "ODER-KONTOS" ab, wer wirtschaftlich Inhaber des Kontos ist. Werden Verfügungen über dieses Konto in der Regel von dem Ehegatten vorgenommen, der für die hohen Einkünfte auf dem Konto sorgt, ist dies ein Indiz, dass ihm dieses Konto wirtschaftlich alleine zuzurechnen ist. Selbst kleinere Verfügungen, die hin und wieder vom anderen Ehegatten getroffen werden, sind dann unschädlich.



    Diese Problematik besteht nur, wenn die Eheleute - was allerdings der Regelfall ist - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder im Güterstand der Gütertrennung leben. Nur dann nämlich sind die Vermögensmassen der Eheleute getrennt zu beurteilen, so dass Verschiebungen von der einen in die andere Vermögensmasse Schenkungen darstellen können.



    Das Problem relativiert sich bei hohen Einkünften, die auf ein solches Konto fließen, auch kaum dadurch, dass Schenkungen an Ehegatten einer Freigrenze von 500.000 € unterliegen. Auch sind Zahlungen, die von einem solchen "ODER-KONTO" erfolgen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt zu finanzieren, nicht als Schenkung an den anderen Ehegatten qualifizierbar. Jedenfalls wird eine höhere Verlässlichkeit der Schenkungssteuerfreiheit nur dann erreicht, wenn unterschiedliche Konten geführt werden. Der gut verdienende Ehegatte sollte deshalb ein eigenes Konto führen und von dort nur diejenigen Beträge auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen, die zum Lebensunterhalt der Familie benötigt werden.



    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/12

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