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    Schonfrist für alte Gewinnabführungsverträge läuft Ende 2021 aus

    Gewinnabführungsverträge müssen nach der Regelung des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KStG einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung enthalten. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umsetzt, war durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 mit Wirkung vom 26. Februar 2013 eingeführt worden. Eine Pflicht zur Anpassung stehender Ergebnisabführungsverträge folgte hieraus nicht.

    Mit dem Schreiben vom 24. März 2021 hat sich das Bundesfinanzministerium zu der Frage geäußert, wie sich die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung des § 302 AktG durch das so genannte Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts auf bestehende Gewinnabführungsverträge auswirkt.

    Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen bzw. letztmalig geändert worden sind und eine statische Verweisung auf die Regelung des §§ 302 AktG enthalten, müssen nach Auffassung des BMF bis spätestens 31. Dezember 2021 geändert werden. Die wirksame Änderung setzt nach Auffassung des BMF die Anmeldung der Änderung zum Handelsregister, nicht aber die Eintragung der Änderung bis zum 31. Dezember 2021 voraus. Auch wenn das BMF die Eintragung der Änderung somit offensichtlich nicht für konstitutiv hält, ist dringend zu empfehlen die Änderung so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie auch noch vor dem 31. Dezember 2021 tatsächlich ins Handelsregister eingetragen wird.

    Das BMF betont, dass die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages keinen Neuabschluss des Vertrages darstellt und somit auch keine neue Mindestvertragslaufzeit beginnt.

    Unternehmen, bei denen noch Gewinnabführungsverträge bestehen, die vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen worden sind, ist daher dringend zu empfehlen, die Verträge insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zur Verlustübernahme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/21

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