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    Software-Update eines von VW-Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuges lässt Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht entfallen

    Mit Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der Volkswagen AG mit dem diese als Entwicklerin und Herstellerin von Dieselmotoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen anderer Konzernmarken verpflichtet worden war, zurückgewiesen.

    Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Der Kläger begehrte Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages für einen bei einem Autohändler gekauften Gebrauchtwagen der Marke Audi. Hierin war ein Motor des Typs EA 189 EU 5 verbaut. Die VW AG ist Entwicklerin und Herstellerin dieses Motors, der in Fahrzeugen sämtlicher Konzernmarken verbaut wird.

    Der Senat bestätigte die bereits in verschiedenen anderen Entscheidungen (vgl. insoweit Newsletter 6/18) geäußerte Auffassung, dass das Inverkehrbringen von mit manipulativ wirkender Software ausgerüsteten Motoren, die die nach der Typgenehmigung vorgesehene Schadstoffklasse nur im Testmodus erreichen, sittenwidrig sei. Weiter hat der Senat ausgesprochen, dass sittenwidrig auch derjenige handele, der eine Sache in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit in den Verkehr bringe, wenn er wisse, dass diese Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaften Zustand an ahnungslose Dritte weiter veräußert werde. Daher hafte VW auch soweit die Motoren in Fahrzeuge der anderen Konzernmarken verbaut wurden. Das „Dazwischentreten“ eines anderen Fahrzeugherstellers stehe dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB (Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung) gegen VW schon deswegen nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankomme, sondern die Norm - wie das Deliktsrecht allgemein - auch und gerade bei Schädigungen außerhalb von Vertragsbeziehungen anwendbar sei.

    Der Senat hat zu Gunsten des Klägers eine Erleichterung der Darlegung im Hinblick auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Vorstandes der beklagten Volkswagen AG zugelassen, da der Kläger ja keine Einblicke in die Geschehensabläufe bei der Beklagten hatte und die Beklagte keinen konkreten Vortrag gehalten habe, wie es zur Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der manipulierten Software gekommen sei.

    Daher reichte die Behauptung des Klägers, dass der Vorstand umfassende Kenntnis sowohl vom Einsatz der manipulierten Software als auch davon gehabt habe, dass die damit ausgestatteten Motoren unverändert und ohne entsprechende Hinweise auf die Manipulation weiter veräußert werden sollten.

    Der Senat hat weiter bestätigt, dass im Erwerb des mit der manipulierten Software versehenen Fahrzeugs der vom Kläger geltend gemachte Schaden eingetreten sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat nochmals verdeutlicht, dass maßgeblich für das Vorhandensein des Schadens bereits die allgemeine Vorstellung des Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehrs bestimmten Pkw ist, dass die dafür notwendige Typgenehmigung und Betriebszulassung ohne gegenüber den für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulationen erwirkt wurden.

    Da der Schaden bereits mit Erwerb des Fahrzeuges entstanden ist, entfalle dieser auch nicht durch das nachträgliche Aufspielen der vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Updates.

    Für die vielen Geschädigten, die sich dem aktuellen Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig angeschlossen haben, bleibt abzuwarten, ob dieses Gericht sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln anschließen wird.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/19

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