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    Steueränderungsgesetz 2015: Gesetzgeber ignoriert EuGH-Rechtsprechung

    Mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Eine der wichtigsten Änderungen dieses Gesetzes betrifft die Reinvestitionsmöglichkeiten des § 6b EStG. Mit Urteil vom 16. April 2015 hatte der EuGH die bisherige Regelung als europarechtswidrig verworfen, nach der eine Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die keine inländischen Betriebstätte zugeordnet werden können, ausgeschlossen ist.



    Der Gesetzgeber hat hierauf mit einer europarechtlichen Minimallösung reagiert, die weiterhin erheblichen europarechtlichen Bedenken unterliegt. Nach der Neuregelung kann im Falle einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die keiner inländischen Betriebstätte zugeordnet werden können, die festgesetzte Steuer in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Unseres Erachtens ist hier immer noch eine signifikante Schlechterstellung der Reinvestition in Wirtschaftsgüter im Ausland zu sehen, da bei einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter im Inland eine Stundung grundsätzlich bis zum Zeitpunkt einer tatsächlichen späteren Veräußerung oder sonstigen Realisation erfolgt. Im Gegensatz zur Investition im Inland muss somit bei einer Reinvestition im europäischen Ausland die Steuer gezahlt werden, ohne dass es zu einem entsprechenden Liquiditätszuwachs kommt. Hiermit ist der Tatbestand der Diskriminierung weiterhin erfüllt.



    Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Möglichkeiten der sonstigen Zuzahlungen bei Einbringungen in Kapital- oder Personengesellschaften nach §§ 20, 21 oder 24 UmwStG (vgl. hierzu auch Newsletter 2/2015 "Porsche-Deal"). Wie in dem ursprünglichen Entwurf vorgesehen, sind die sonstigen Zuzahlungen auf 25% des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 € jedoch höchstens im Buchwert des Betriebsvermögens begrenzt worden.



    Neugefasst worden sind durch das Steueränderungsgesetz 2015 auch die Regelungen zur Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 Bewertungsgesetz (BewG) einschließlich der Anlage 24 zur Ermittlung der Regelherstellungskosten. Entscheidend ist hierbei insbesondere, dass zukünftig nach § 190 Abs. 2 BewG eine Anpassung der Regelherstellungskosten anhand der Preisindizes für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen ist.



    Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Tätigkeiten der öffentlichen Hand. Hier hat der Gesetzgeber auf ein aufgrund der Rechtsprechung des BFH de facto bestehendes Wahlrecht der Gemeinden, ob sie als Unternehmer qualifiziert werden wollen oder nicht, reagiert.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/15

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