Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume ab 2020

    Die pandemiebedingte Verlängerung der Steuererklärungsfristen seit 2019 ist der notwendige Ausgleich für die zusätzliche Belastung der steuerberatenden Berufe u.a. durch die Corona-Hilfen. Andererseits besteht in vielen Teilen Unsicherheit hinsichtlich der aktuell geltenden Fristen.

    Der Gesetzgeber hat seit dem Beginn der Corona-Krise mehrfach die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen geändert. Die in diesem Zusammenhang geltenden Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie sind in Art. 97 § 36 Abs. 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) niedergelegt. Diese sollen nicht nur die sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe sicherstellen, sondern auch die Unterstützung bei der Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen und bei der Beantragung unter anderem von Corona-Hilfeleistungen des Bundes und der Länder gewährleisten.

    Für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten aktuell folgende Fristen:

    Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, galt eine Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2021.

    Für beratene Steuerpflichtige wurde die Frist von Ende Februar zunächst bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Durch das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ ist die Frist weiter bis zum 31. August 2022 verlängert worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 19. Mai 2022 beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus und wird für Mitte Juni erwartet. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes hatte das BMF bereits mit Schreiben vom 01.04.2022 angeordnet, dass die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – vorbehaltlich einer Vorabanforderung – nicht als verspätet gilt.

    Für die dem Veranlagungszeitraum 2020 folgenden Zeiträume sieht das Gesetz eine schrittweise Rückführung der Fristverlängerung auf die üblichen in § 149 AO genannten Fristen (für nicht beratene Steuerpflichtige spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt; für beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) vor.

    Es ergeben sich für beratene Steuerpflichtige mithin folgende Fristen:

    Veranlagungszeitraum 2021: bis zum 31.08.2023;

    Veranlagungszeitraum 2022: bis zum 31.07.2024;

    Veranlagungszeitraum 2023: bis zum 31.05.2025;

    Veranlagungszeitraum 2024: bis zum 30.04.2026.

    Für nicht beratene Steuerpflichtige gelten die folgenden Fristen:

    Veranlagungszeitraum 2021: bis zum 31.10.2022;

    Veranlagungszeitraum 2022: bis zum 30.09.2023;

    Veranlagungszeitraum 2023: bis zum 31.08.2024;

    Veranlagungszeitraum 2024: bis zum 31.07.2025.

    Zinsen und Verspätungszuschläge

    Allerdings sind nicht nur Änderungen hinsichtlich der Abgabefristen in Kraft getreten; auch die rückwirkende Verlängerung von Fristen, die Verspätungszuschläge sowie die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind betroffen.

    Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können gemäß § 109 AO verlängert werden. Insofern hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Verlängerung der Abgabefrist eines Steuerpflichtigen nur zu beantragen ist, sofern eine Verlängerung über die bereits verlängerten Abgabefristen hinaus begehrt wird, für den Veranlagungszeitraum 2020 etwa, wenn eine Abgabefrist eines beratenen Steuerpflichtigen nach dem 31.08.2022 begehrt wird.

    Hinsichtlich etwaig zu zahlender Verspätungszuschläge hat der Gesetzgeber gleichfalls eine zeitliche Kulanz gewährt. Diese beträgt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 jeweils 20 Monate und sinkt für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume bis 2024 sukzessive auf 16 Monate. Ein Zuschlag fällt sowohl für beratene als auch für nicht beratene Steuerpflichtige in Abhängigkeit zum Veranlagungszeitraum an, wenn die Steuererklärung nicht binnen dieses Zeitraumes nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.

    Für beratene als auch nicht beratene Steuerpflichtige gelten mithin für Verspätungszuschläge folgende Daten:

    Veranlagungszeitraum 2020: ab dem 01.09.2022 bzw. dem 21. Monat nach dem Besteuerungszeitpunkt;

    Veranlagungszeitraum 2021: ab dem 01.09.2023 bzw. dem 21. Monat nach dem Besteuerungszeitpunkt;

    Veranlagungszeitraum 2022: ab dem 01.08.2024 bzw. dem 20. Monat nach dem Besteuerungszeitpunkt;

    Veranlagungszeitraum 2023: ab dem 01.06.2025 bzw. dem 18. Monat nach dem Besteuerungszeitpunkt;

    Veranlagungszeitraum 2024: ab dem 01.05.2026 bzw. dem 17. Monat nach dem Besteuerungszeitpunkt.

    Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erfolgt gleichfalls abgestuft und in Abhängigkeit zum jeweiligen Veranlagungszeitraum.

    Für beratene als auch nicht beratene Steuerpflichtige erfolgt eine Verzinsung ab folgenden Zeitpunkten:

    Veranlagungszeitraum 2020: ab dem 01.10.2022;

    Veranlagungszeitraum 2021: ab dem 01.10.2023;

    Veranlagungszeitraum 2022: ab dem 01.09.2024;

    Veranlagungszeitraum 2023: ab dem 01.07.2025;

    Veranlagungszeitraum 2024: ab dem 01.06.2026.

    Nach derzeitigem Kenntnisstand sieht der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vor, dass für die Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % p.M. beziehungsweise 1,8 % p.a. gesenkt wird. Die Entscheidungen des Bundestages sowie des Bundesrates stehen in Kürze an.

    Dr. Uwe Scholz / Melissa Sinik

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/22

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