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    Steuerfalle Ebay-Handel

    Handelsplattformen, wie die von Ebay, machen es im Internetzeitalter leicht wie nie, Gegenstände des Privatvermögens, von denen sich ihr Besitzer trennen will, einem größtmöglichen Interessenkreis anzubieten und dadurch Höchstpreise zu erzielen. Dabei geht der als Veräußerer tätige Privatmann – grundsätzlich zu Recht – davon aus, dass die Veräußerung seines Privatvermögens keinerlei negative Steuerfolgen für ihn auslöst. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ruft jedoch schon in früheren Jahren erkennbar gewordene Grenzen der Steuerfreiheit solcher Verkäufe in Erinnerung.

    Der BFH hat mit Urteil vom 12.08.2015, Az.: XI R 43/13, über die Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der Handelsplattform Ebay zu befinden gehabt. In dem entschiedenen Fall hatte eine beruflich im Finanzsektor tätige Frau zwischen 2005 und 2006 mindestens 140 Pelzmäntel über Ebay versteigern lassen und dabei Erlöse von insgesamt rund 160.000,00 € erzielt. Bei den durch eine anonyme Anzeige angestoßenen Ermittlungen der Steuerfahndung gab sie an, sie habe die Pelzmantelsammlung ihrer inzwischen verstorbenen Schwiegermutter nach und nach veräußert. Ihr Ehemann hatte als Zeuge versichert, dass er seine Ehefrau damit beauftragt habe, den Großteil der Gegenstände seines privaten Haushaltes für ihn über Ebay zu verkaufen. Das Finanzamt hat der Dame nicht geglaubt und für die Verkaufserlöse Umsatzsteuer berechnet. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zudem Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide erlassen bzw. erhöhend geändert hat, hierüber hatte der BFH im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht zu entscheiden.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist entgegen der Finanzverwaltung noch davon ausgegangen, dass man der gegen die Steuerfestsetzung klagenden Verkäuferin nicht habe nachweisen können, dass sie eine nachhaltige unternehmerische Betätigung entwickelt habe, die für die Besteuerung notwendig ist, hierfür habe die Finanzverwaltung die Feststellungslast getroffen, der Nachweis sei aber nicht erbracht worden. Schließlich sei konkret der Abverkauf der Pelzmäntel über zwei bestimmte Konten innerhalb eines Zeitraums von nur 13 Monaten erfolgt, eine nachhaltige unternehmerische Betätigung könnte unter diesen Umständen nicht unterstellt werden. Der BFH ist dem in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass die Klägerin im entschiedenen Fall kein Sammler-, sondern ein Händlergebaren an den Tag gelegt habe, dies schon dadurch, dass sie die Ware als fremde Sachen im eigenen Namen und nicht etwa als eigene Sammlerstücke veräußert habe. Außerdem habe es sich bei den Pelzmänteln nicht um typische Sammlerstücke, sondern um Gebrauchsgegenstände gehandelt. Damit grenzt der BFH den so entschiedenen Fall ab von früheren Entscheidungen, in denen der BFH eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit als nicht gegeben angesehen hat, wenn Privatpersonen typische Sammlungen, etwa Briefmarken- oder Münzsammlungen auflösen und über Auktionen veräußern lassen, selbst wenn dabei erhebliche Erträge erzielt werden. Im Falle der Auflösung einer Briefmarkensammlung hatte der BFH durch Urteil vom 29.06.1987, Az.: X R 23/82, BStBl. II. 1987, 744 eine rein private und nicht unternehmerische Tätigkeit angenommen, obwohl der dortige Briefmarkensammler über einen Zeitraum von 3 Jahren die Sammlung in mehreren Teilen an einen Auktionator übergeben hatte und dabei einen Gesamterlös von immerhin ca. 386.000,00 DM erzielte.

    In einem weiteren Fall hat der BFH mit Urteil vom 16.07.1987, Az.: X R 48/82, BStBl. II. 1987, 752 entschieden, dass auch die Auflösung einer aus 457 Münzen bestehenden Sammlung durch Versteigerung durch einen Auktionator an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine unternehmerische Tätigkeit ist, auch wenn sich der Gesamterlös auf ca. 223.000,00 DM beläuft. Diese zuletzt genannten Entscheidungen aus dem Jahre 1987 sind nach wie vor maßgeblich.

    Wer nachweisbar typische Sammlungen – die er schließlich auch aus versteuertem Geld erworben hat – abstößt und dabei über welchen Zeitraum auch immer einen Erlös erzielt, muss normalerweise nicht damit rechnen, dass ihm unternehmerisches Handeln unterstellt wird. In dem vom BFH im August diesen Jahres entschiedenen Fall ist schlicht davon auszugehen, dass der BFH den Einlassungen der Klägerin nicht geglaubt hat, zumal sie über andere Konten auch weitere Gegenstände auf Ebay-Plattformen gehandelt hat.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/16

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