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    Steuerfalle Rangrücktritt

    Zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Überschuldung eines Unternehmens wird der Gesellschaft nahestehenden Gläubigern gerne empfohlen, den Rücktritt ihrer Forderungen gegenüber sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zu erklären. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz nicht mehr auszuweisen ist. Bei fehlerhafter Formulierung der Erklärung drohen angesichts einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofes jedoch unerwünschte steuerliche Konsequenzen.



    Die Rangrücktrittsvereinbarung gilt als beliebtes Mittel, die Überschuldungsbilanz des in der Krise befindlichen Unternehmens entscheidend zu verbessern. Manche Gläubiger würden unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen gegenüber einem Schuldnerunternehmen sogar ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, um die Insolvenz des Schuldners zu vermeiden. Nach der Entscheidung des großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307) führt der Forderungsverzicht aber in Höhe des Teils der Forderung, der aufgrund der Krise des Schuldners bereits wertlos geworden ist, zu einem steuerpflichtigen Ertrag des Schuldners. Dieser führt im schlimmsten Fall, wenn steuerliche Verlustvorträge nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, zu Steuerforderungen der Finanzverwaltung, so dass der Forderungsverzicht im Ergebnis die Krise des Unternehmens verschärft, anstatt sie zu vermindern.



    Dem gegenüber ist es seit langem anerkannt, dass der bloße Rangrücktritt die Verbindlichkeit als solche unberührt lässt und daher nicht zu einem steuerlichen Ertrag führen kann. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 30.11.2012, BStBl II 2012, 332) ist die Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in der Steuerbilanz aber nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Verbindlichkeit immer noch eine aktuelle wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft trotz des Rücktritts hinter andere Verbindlichkeiten ergibt. Dies sei nicht der Fall, wenn die Verbindlichkeit nach der Formulierung der Rücktrittserklärung nur aus künftigen Überschüssen, nicht aber aus sonstigen freiem Vermögen zu tilgen ist. Die Rücktrittserklärung darf also nicht so stark formuliert sein, dass der Gläubiger sich auf eine Stufe mit den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens begibt, wie in § 39 Abs. 1 Ziffer 5 der Insolvenzordnung definiert. Aus diesem Grunde kommt der korrekten Formulierung der Rangrücktrittserklärung entscheidende Bedeutung zur Vermeidung unliebsamer Steuerfolgen zu.




    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/12

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