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    Steuerfallen bei spanischen Ferienimmobilien

    Bei selbstgenutzten Ferienimmobilien geht man regelmäßig davon aus, dass sie steuerrechtlich irrelevant sind, sofern keine Vermietungseinkünfte erzielt werden. Dies gilt insbesondere auch für im Ausland belegene Immobilien. Insbesondere in Spanien ist es für deutsche Eigentümer üblich, dass Ferienimmobilien nicht unmittelbar, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft gehalten werden. Dies hat insbesondere erbschaftsteuerliche Gründe. Durch die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien (DBA) und neue Urteile des Bundesfinanzhofs zu verdeckten Gewinnausschüttungen drohen Steuerforderungen, die schnell den Wert der Immobilie erreichen können.



    Nach dem bisherigen DBA Deutschland/Spanien lag das Besteuerungsrecht für die Veräußerung von Anteilen an spanischen Kapitalgesellschaften durch deutsche Anteilseigner in Deutschland. Aufgrund der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Änderung des DBA liegt das Besteuerungsrecht für Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht, nunmehr (auch) in Spanien. Da Deutschland die spanische Steuer anrechnen muss, ist es zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gekommen, die den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG erfüllt. Hierdurch kommt es nach dem Wortlaut der Regelung zu einer sofortigen Versteuerung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven, auch wenn keinerlei Handlung des Steuerpflichtigen vorliegt, an die die Steuerpflicht anknüpfen könnte. Auf der Jahrestagung der Fachanwälte für Steuerrecht haben führende Vertreter der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs jüngst bestätigt, dass sie davon ausgehen, dass durch die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens der Steuertatbestand erfüllt ist. Gleichzeitig haben sie aber auch eingeräumt, dass eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven einen offensichtlichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Noch ist unklar, ob dies in der Praxis durch eine Verteilung der Besteuerung auf mehrere Jahre, eine Stundung oder einen Aufschub der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gelöst wird. Auch ist noch unklar, in welcher Höhe eine Besteuerung in Betracht kommt, da dies maßgeblich davon abhängt, welchen Wert Spanien bei einer Besteuerung der Veräußerung zu Grunde legen wird.



    In der Praxis ist Inhabern entsprechender Immobiliengesellschaften unabhängig von den offen Fragen zu raten, die Existenz der Gesellschaft in der Steuererklärung anzugeben und dann Einspruch einzulegen, wenn die Finanzverwaltung eine Besteuerung annimmt und eine Steuer festsetzt. Ein Verschweigen der Gesellschaft, wird von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung höchst wahrscheinlich als Steuerhinterziehung gewertet.



    Verschärft wird die Situation durch mehrere Urteile des BFH vom 12.06.2013 (Az.: I R 109/10, I R 110/10 und I R 111/10). Regelmäßig zahlen die Gesellschafter für die Eigennutzung der Ferienimmobile keine Miete an die Gesellschaft. Nach den zitierten Urteilen des BFH ist in der unentgeltlichen Nutzung der Immobile eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an die Gesellschafter zu sehen, die nach den Regelungen des DBA Deutschland/Spanien in Deutschland steuerpflichtig ist. Je nachdem, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, fällt in Deutschland Einkommen- oder Körperschaftsteuer an, wobei im Privatvermögen regelmäßig das Teileinkünfteverfahren greifen wird.



    Da davon auszugehen ist, dass die verdeckte Gewinnausschüttung in der Vergangenheit regelmäßig nicht erklärt worden ist, muss im Einzelfall überlegt werden, ob eine Nacherklärung erforderlich ist. Wenn eine Selbstanzeige für andere Einkünfte abgegeben wird, sollte ein entsprechender Sachverhalt jedenfalls aufgenommen werden, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht wegen deren Unvollständigkeit zu gefährden.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/14

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