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    Unwirksamkeit satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschlüsse

    Immer wieder ist mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH zu beobachten. Es droht sogar die Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn dieser den Satzungsregelungen widerspricht. Diese häufig übersehene Konsequenz wird in einem jüngst vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall deutlich.

    Das Oberlandesgericht München stellte in seinem Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 31 Wx 194/17, klar, dass durch Gesellschafterbeschluss getroffene Regelungen unwirksam sein können, wenn sie den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH widersprechen. Konkret ging es um einen Beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH. Der Beschluss bestimmte, wie der neue Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten konnte: Er sollte die Gesellschaft nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten dürfen. Es gab keine Regelung für den Fall, dass außer dem neuen Geschäftsführer kein weiterer Geschäftsführer bestellt war. Diesen nicht angefochtenen Beschluss meldete der Geschäftsführer zum Handelsregister an.

    Der Gesellschafterbeschluss widerspricht nach dem Oberlandesgericht bereits dem Grundsatz, dass Geschäftsführer bei der Vertretung der Gesellschaft nicht von der Mitwirkung allein eines Prokuristen abhängig sein dürfen (sog. unechte Gesamtvertretung). Wenn also nur ein Geschäftsführer bestellt ist, muss dieser zwingend die Gesellschaft alleine vertreten können. Eine solche Bestimmung sah die Satzung der Gesellschaft vor. Ob dieser Verstoß zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, sprach das Oberlandesgericht München nicht an. Es stellte aber fest, dass der Beschluss wegen seines Widerspruchs zu den Regelungen der Satzung jedenfalls unwirksam war. Nicht angefochtene Gesellschafterbeschlüsse dürfen nämlich nur dann von der Satzung der Gesellschaft abweichende Regelungen treffen, wenn solche Abweichungen nur für einen Einzelfall verfügt werden. Soll durch Gesellschafterbeschluss jedoch eine Regelung getroffen werden, die allgemein für die Zukunft von den in der Satzung getroffenen Bestimmungen abweicht, muss der Beschluss den Anforderungen an eine Satzungsänderung genügen. Er ist mithin notariell zu beurkunden und im Handelsregister bekannt zu machen. Eine solcher allgemein von der Satzung abweichender Beschluss liegt auch dann vor, wenn eine von der Satzung abweichende Vertretungsregelung für nur einen bestimmten Geschäftsführer durch Beschluss getroffen wird.

    Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass im entschiedenen Fall die Satzung auch keine sog. „Öffnungsklausel“ enthielt, die eine von der Satzung abweichende Regelung durch Gesellschafterbeschluss zuließ. Solche Klauseln sind in Gesellschaftsverträgen selten und zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern auch mit Vorsicht zu genießen. Sind sie in der Satzung enthalten, können sie das Risiko der Unwirksamkeit von nicht satzungskonformen Gesellschafterbeschlüssen erheblich mindern.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/17

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