Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Verlustzuweisungsgesellschaften: Haftung in der Insolvenz

    Viele Immobilienfonds sind darauf angelegt, in den Anfangsjahren ihren Gesellschaftern steuerliche Verluste über Verlustzuweisungen zu bringen. Damit sich die Investition für die jeweiligen Gesellschafter dennoch lohnt, werden trotz der Verluste der Gesellschaft (auch aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen) Ausschüttung aus vorhandener Liquidität vorgenommen. Nach Ablauf der steuerlichen Haltefrist wird die Beteiligung sodann verkauft. Den Anlegern ist aber nicht bewusst, dass diese Zahlungen im Falle der Insolvenz der Fondgesellschaft zu Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters führen können.



    Die Berechtigung solcher Rückzahlungsansprüche sind im Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen.



    Die Rückzahlung der Ausschüttungen ist nur geschuldet, wenn die Beträge benötigt werden, um bei Ausscheiden vorhandene Verbindlichkeiten zu begleichen. Denn zwar lebt gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB bei Ausschüttungen, denen keine entsprechenden Gewinne der Gesellschaft gegenüberstanden, die Haftung des Kommanditisten wieder auf. Auch ein Gutglaubenschutz besteht nur dann, wenn die entsprechenden Gewinne in einer gutgläubig aufgestellten und festgestellten Bilanz ausgewiesen wurden und die Auszahlung an einen gutgläubigen Kommanditisten erfolgte (§ 172 Abs. 5 HGB). Die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten ist jedoch auf die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von 5 Jahren (Fristbeginn: Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister) fällig und festgestellt wurden, begrenzt.



    Die Rückzahlung des Kaufpreises für die Beteiligung an den Insolvenzverwalter kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistung der Kaufpreiszahlung (mittelbar) aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte. Dies wurde beispielsweise in einer Entscheidung des BGH dann angenommen, wenn die Leistung aus Kreditmitteln erfolgte und die Gesellschaft für den Kredit Sicherheiten gestellt hatte, welche dann verwertet werden (BGHZ 47, S. 149 ff.)



    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gefahr eines Wiederauflebens der Haftung grundsätzllich besteht, man aber im jeweiligen Einzelfall sehr sorgfältig prüfen muss, inwieweit die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche tatsächlich gerechtfertigt sind.



    Dr. Stefanie Deckers

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/12

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