Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Versicherungsschutz für COVID-19-bedingte Betriebsschließungen?

    Infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus sind mit Ausnahme von Lebensmittelbetrieben, Baumärkten und für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderliche Betriebe die meisten Betriebe des Einzelhandels sowie der Gastronomie durch behördliche Anordnungen geschlossen.

    Hier stellt sich die Frage, ob und in wieweit die durch diese Schließungen entstehenden wirtschaftlichen Folgen durch Versicherungen abgedeckt sind.

    In der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung sind die durch behördliche Betriebsschließungen entstehenden Folgen in der Regel nicht abgesichert, da Voraussetzung hier in der Regel ein Sachschaden, wie z.B. ein zu einer Betriebsunterbrechung führender Wasserschaden oder Brand, ist. In Einzelfällen können Deckungserweiterungen („All-Risk“) vereinbart sein. Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob diese auch eine Betriebsunterbrechung infolge der Corona-Pandemie abdecken.

    Betriebsschließungsversicherungen bieten u.a. Versicherungsschutz für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den versicherten Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten schließt. In der Regel finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Kataloge mit einer Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die vom Versicherungsschutz umfasst sind. Die Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG wurde erst durch die CoronaVMeldeV vom 30.01.2020 auf den „2019nCoV“ ausgedehnt. In der Mehrzahl der Verträge ist dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch nicht enthalten, so dass hier Streitpotenzial besteht. Ebenfalls wird von Versicherern eingewandt, dass der Corona-Virus bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt gewesen sei. Es gehört zu den grundsätzlichen Eigenschaften von Viren, dass sie sich verändern. Somit würde bei neu auftretenden Viren kein Versicherungsschutz bestehen. Ein sicherer Versicherungsschutz wäre damit gerade nicht gewährleistet.

    Hier wird es zunächst darauf ankommen, ob die in den jeweiligen Bedingungswerken enthaltenen Kataloge abschließend sind oder nur beispielhafte Aufzählungen enthalten. Ebenfalls wird zu berücksichtigen sein, mit welchen Werbeaussagen die betreffenden Versicherungen angeboten wurden. Da allgemeine Versicherungsbedingungen nach feststehender Rechtsprechung so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss und es hierbei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen ankommt, wird man in vielen Fällen zu einer Eintrittspflicht des Versicherers kommen.

    Auf jeden Fall sollte hier eine Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt erfolgen.

    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 5/20

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