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    Willkürliche Vorstandsabberufung - kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einzelnes AR-Mitglied

    Mit Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: 7 U 3018/13, hat das OLG München den Antrag eines Vorstandsmitglieds auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats zurückgewiesen, mit dem sich das Vorstandsmitglied vorbeugend gegen einen drohenden, angeblich willkürlichen Widerruf seiner Vorstandsbestellung zur Wehr setzen wollte.



    In dem vom OLG München entschiedenen Fall hat der Vorstand eines nichtbörsennotierten Unternehmens den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats untersagt werden sollte, für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, für eine vorläufige Amtsenthebung als Vorstand und für die Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrages aus wichtigem Grund zu stimmen, da unsachliche Erwägungen im Sinne von § 84 Abs. 3 S. 2 AktG zugrunde lägen. Nachdem das LG München I eine entsprechende Verfügung erlassen hatte, hob das OLG München diese auf. Es ließ dahinstehen, ob das klagende Vorstandsmitglied dem Grunde nach einen Anspruch darauf hat, wegen nicht wieder gut zu machender Nachteile eine drohende Beschlussfassung des Aufsichtsrats im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern zu können. Ein etwaiger Anspruch richte sich jedenfalls nicht gegen ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats, da - spiegelbildlich zur Bestellung - der gesamte Aufsichtsrat auch für den Widerruf zuständig sei und eine einstweilige Verfügung gegen ein einzelnes Aufsichtsratmitglied einen mehrheitlichen Beschluss nicht verhindern könne. Weil der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen sei, könne sich ein Anspruch allenfalls gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat (§ 112 AktG), richten, nicht aber unmittelbar gegen ein einzelnes Aufsichtsratmitglied.



    Die Entscheidung verdeutlicht, dass beim einstweiligen Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht besonders auf die richtige Wahl des Antragsgegners zu achten ist. Zutreffend hat das OLG für den entschiedenen Fall festgestellt, dass der begehrte Rechtsschutz nur gegen ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied dem Vorstandsmitglied gar nicht zu dem erstrebten Ziel hätte verhelfen können, da so ein von den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern getragener Beschluss nicht hätte verhindert werden können. Die vom OLG offen gelassene Frage, ob überhaupt ein einstweiliger Rechtsschutz des Vorstands gegen einen drohenden rechtswidrigen Rauswurf besteht, ist zu bejahen, da nachträglicher Rechtsschutz in einem jahrelang dauernden Hauptsacheverfahren nicht effektiv zu erlangen ist.




    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/14

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