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    WpHG: Meldepflichten auch für Altaktionäre bis 15. Januar 2016

    Der Bundestag hat die Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG Ende 2015 geändert und erweitert. Bis spätestens 15. Januar 2016 müssen Anleger in etlichen Fällen Meldungen abgeben, auch wenn sich ihr Bestand an Stimmrechten und sog. "Instrumenten" i.S.d. WpHG seit der letzten Meldung nicht geändert hat oder bislang keine Meldepflicht bestand. Zudem sind die Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen verschärft. Daher muss jeder Investor börsennotierter Gesellschaften im Eigeninteresse dringend prüfen, ob für ihn Handlungsbedarf besteht.



    Das im November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat die Mitteilungspflichten nach §§ 21 ff. WpHG erheblich geändert und erweitert. Diese Änderungen sind nicht nur bei künftigen meldepflichtigen Tatbeständen zu beachten. Vielmehr sind bis zum 15. Januar 2016 Mitteilungen auch dann abzugeben, wenn durch die bloße Gesetzesänderung Meldeschwellen erreicht, überschritten oder unterschritten sind. Zudem gibt es eine Bestandsmitteilungspflicht für alle sog. "Instrumente" ("Finanzinstrumente" und "sonstige Instrumente" nach §§ 25, 25 a WpHG a.F.). Für diese "Instrumente" ist daher auch dann bis zum 15. Januar 2016 eine Mitteilung abzugeben, wenn sie schon nach bisherigem Recht meldepflichtig waren und ordnungsgemäß gemeldet wurden.



    Die Beachtung der Meldepflichten ist von erheblicher Bedeutung. Ihre Nichtbeachtung kann zu einem Rechtsverlust nach § 28 WpHG führen (u.a. Stimmrechtsverlust in der Hauptversammlung und Verlust des Dividendenrechts). Der Anwendungsbereich des Rechtsverlusts wurde ausgeweitet. Zudem drohen bei Verletzungen der Meldepflicht empfindliche Bußgelder. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 10 Mio. Euro erheblich verschärft.



    Für die Praxis gilt also: Wer Finanzinstrumente und sonstige Instrumente i.S.v. §§ 25 oder 25 a WpHG a.F. hält, muss diese als Bestandsmitteilung bis zum 15. Januar 2016 erneut melden. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der Gesetzesänderungen bislang nicht meldepflichtige Sachverhalte bis zum 15. Januar 2016 zu melden sind.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Sonderausgabe 3/16

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