Newsletter
Ausgabe 14.07.2026
|
|
|
Bei dem aktuellen Zustellverfahren der Deutschen Post AG gibt es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens, weil der Zusteller seine Unterschrift auf dem Scanner leistet und den Auslieferungsbeleg abschließt, bevor er die Sendung
Weiterlesen...
|
|
Erstaunlich wenig beachtet worden sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die in der Praxis für viele Unternehmen ein Aus der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer einläuten könnten – über den (Um-)Weg der Einbeziehung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE – „Societas Europaea“) in die Konzernstruktur. Seine Entscheidung hat das BAG unter die Überschrift gestellt „SE-- Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens“. Das ist aber irreführend. Richtigerweise hätte es heißen müssen „Keine Nachholung“.
Weiterlesen...
|
|
|
Ab Juli 2027 gibt es tiefgreifende Änderungen im Transparenzregister: Die Voraussetzung für die Annahme von Kontrolle wird reduziert, die Schwellenwerte werden abgesenkt und mehrstufige Beteiligungsstrukturen führen leichter zu einem meldepflichtigen Einfluss. Außerdem wird der Kontrollbegriff erweitert und die Regelungen zu Stiftungen anpasst – im Ergebnis müssen daher viele Meldungen angepasst werden, um Bußgelder zu vermeiden.
Weiterlesen...
|
|
|
Die Errichtung einer Holdingstruktur wird propagiert und sollte immer in die Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden, und zwar bereits auch bei der Gründung einer GmbH. Fraglich war bisher allerdings, ob die gestufte Errichtung mehrerer GmbHs in einem einheitlichen Gründungsvorgang, zumeist Kaskadengründung, aber auch Stafetten- oder Pyramidengründung genannt, gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Bei einer Kaskadengründung wird zunächst eine Holding-GmbH (GmbH 1) gegründet und deren Stammkapital vollständig eingezahlt. Mit demselben Kapital gründet diese sogleich eine Tochter-GmbH (GmbH 2), ggf. errichtet die Tochter-GmbH dann wiederum eine Enkel-GmbH (GmbH 3) usw. Der wirtschaftliche Reiz liegt auf der Hand: Mit einem einmaligen Kapitaleinsatz lassen sich mehrere Gesellschaften gründen, ohne das Stammkapital auf jeder Ebene neu aufbringen zu müssen. Das OLG Bremen (26. Juni 2025 – 2 W 56/24) hat nun entschieden, dass diese Struktur rechtlich nur zulässig ist, soweit die Gründungskosten der Tochtergesellschaften nicht aus dem Stammkapital bezahlt werden.
Weiterlesen...
|
|
|