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Meilicke Hoffmann & Partner - Rechtsanwälte

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Ausgabe 21.05.2019

Bundesgerichtshof: Hauptversammlungs-Anmeldeschluss heißt Anmeldeschluss und mehr Klarheit bei Aufsichtsrats-Wahlen

Ambivalent muss das Urteil über ein Judikat des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 ausfallen, mit dem er für die Praxis drei bedeutende Streitfragen des Aktienrechts entschied: Ein bedauerlicher Rückschrift ist seine Sicht zur Kodexerklärung, deren praktische Bedeutung er deutlich entwertete (s.dazu den weiteren Beitrag im heutigen Newsletter). Richtig liegt der Gerichtshof bei den von ihm beurteilten Verfahrensfragen: (Erstens) Die Aktiengesellschaft verletzt das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Hauptversammlung (HV) zulässt, wenn sie wie üblich in der Einladung ausdrücklich darauf hinwies, dass sich ein Aktionär innerhalb der Frist anmelden und legitimieren muss. (Zweitens) Der Versammlungsleiter muss bei Aufsichtsrats-Wahlen die Gebote der Sachdienlichkeit und Gleichbehandlung wahren, innerhalb derer er das Wahlverfahren grundsätzlich nach seinem Ermessen gestalten darf (Az. II ZR 78/17). Weiterlesen...

Bundesgerichtshof entwertet versteckt, aber massiv Kodexerklärung

Gleich drei für die Theorie und Praxis des Aktienrechts bedeutende Streitfragen entschied der Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2018. Für kaum eine seiner Entscheidungen trifft mehr zu, was schon Goethes Götz von Berlichingen wusste: Wo Licht ist, ist auch Schatten. Denn in den zwei von ihm beurteilten Verfahrensfragen (Bedeutung der Anmeldefrist für die Hauptversammlung und Abstimmungsverfahren bei konkurrierenden Kandidaturen für den Aufsichtsrat [AR] einer Aktiengesellschaft [AG]) entschied der Gerichtshof richtig (s. dazu den weiteren Beitrag im heutigen Newsletter). Im gesellschaftsrechtlichen Schatten steht aber die wichtige Entscheidung zum Corporate Governance Kodex – genauer: der sog. Kodexerklärung („Entsprechenserklärung“). Darin müssen die AG-Organe erklären, inwieweit die AG dem Kodex folgt. Die obersten Zivilrichter meinen, der Aufsichtsrat könne ohne Weiteres von seiner eigenen Kodexerklärung abweichen und der Hauptversammlung (HV) unter Verstoß gegen die eigene Erklärung einen AR-Kandidaten vorschlagen. Das beeinflusse nicht die Rechtmäßigkeit des HV-Beschlusses (Az. II ZR 78/17). Weiterlesen...

AKTUELLE VERÖFFENTLICHUNGEN AUS UNSERER KANZLEI

Illner/Hoffmann: Regierungsentwurf zum ARUG II: Bußgeld- und Haftungsrisiken und Folgen für die Hauptversammlung, in: Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) 2019, 81 ff. Weiterlesen...

Mieter und Vermieter können Kündigung bei Wohnungsmiete dauerhaft ausschließen

Mieter und Vermieter können bei der Wohnraummiete die ordentliche Kündigung des Vermieters auch für lange Zeiträume ausschließen. Erforderlich ist eine individuelle Vereinbarung, bloße Allgemeine Geschäftsbedingungen reichen hierfür nicht. Eine Grenze solcher Vereinbarungen bildet nur die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Daher ist grundsätzlich auch ein dauerhafter Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Vermieters möglich. Erst nach Ablauf von etwa 30 Jahren sei in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 544 BGB anzuerkennen. Dies hat der BGH in einer Entscheidung vom 08.05.2018, Az.: VIII ZR 200/17, bestätigt. Weiterlesen...

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