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Meilicke Hoffmann & Partner - Rechtsanwälte

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Ausgabe 22.05.2025

Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst Gelegenheit, zur Auslegung einer Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stellung zu nehmen. Konkret ging es um die Frage, ob die Fortführungsklausel einer Gesellschaft so auszulegen war, dass das Gesellschaftsvermögen nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den einzigen verbliebenen Gesellschafter als Rechtsnachfolger übergegangen war. Das Kammergericht Berlin hatte das entgegen der Vorinstanz bejaht. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Weiterlesen...

Rechtsprechung macht Sonderprüfer zu zahnlosem Tiger

Ein Beitrag in unserem Newsletter 2/2020 stand unter der Überschrift: „Sonderprüfer – Stumpfes Schwert oder effektives Kontrollinstrument?“ Die Antwort auf unsere damalige Frage wird immer klarer. Die Gerichte weisen den Vorständen und Aufsichtsräten einen einfachen Weg, die Durchführung einer Sonderprüfung „nahezu unmöglich“ zu machen und die „Tätigkeit des Sonderprüfers zu unterminieren“, wie es der bekannte Wiener Universitätsprofessor Sebastian Mock jüngst kritisierte (ZIP 2025, 246): Gerichte verneinen den durch Klage oder im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch des Sonderprüfers auf Herausgabe von Unterlagen. So nach LG und OLG München im Jahr 2019 nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kürzlich bekannt gewordenen rechtskräftigen Entscheidung. Weiterlesen...

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und die leidigen Entnahmen des Unternehmers im Rückwirkungszeitraum

Die Finanzverwaltung widersetzte sich der Rechtsprechung – Änderungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 Weiterlesen...

BAG: Erneut zur Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Ein Kündigungsschreiben, das per „Einwurf-Einschreiben“ übersendet wird, gilt als zugestellt, sobald das Einschreiben in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens sowie seines Sendungsverlaufs begründen jedoch für sich allein genommen keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger. Weiterlesen...

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Meilicke Hoffmann & Partner, Bonn, Registergericht Essen PR 233. Impressum.
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