Newsletter
Ausgabe 03.07.2025
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Besonders wichtige Geschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung. Das gilt insbesondere für Verträge im Zusammenhang mit Immobilien, aber z.B. auch für viele erbrechtliche Angelegenheiten. Dabei herrscht verbreitet die Auffassung, dass das, was notariell beurkundet wurde, damit unumstößlich feststehe und später grds. nicht mehr angezweifelt werden könne. Das gilt aber tatsächlich nicht für die inhaltliche Richtigkeit einer notariell beurkundeten Erklärung, was oft verkannt wird. Das musste sich nun auch ein Oberlandesgericht vom Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der dazu in seinem Urteil vom 28.08.2024 klare Worte gefunden hat (Az. XII ZR 62/22).
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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 4 Wx 19/24) entschieden, dass bei Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister keine Pflicht besteht, dem Registergericht die Wohnanschrift des Geschäftsführers mitzuteilen.
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Gespannt war sie erwartet worden, die Entscheidung des Kartellsenats des BGH zur äußerst kontroversen Frage, ob Geschäftsführer und Vorstände für Bußgelder haften, die gegen ihre Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt wurden (vgl. Newsletter 1/25: „BGH-Kartellsenat entscheidet äußerst kontroverse gesellschaftsrechtliche Frage“). Der BGH hatte am 11. Februar 2025 sehr ausführlich verhandelt. Und entschied noch am selben Tage und gab dazu eine Presseerklärung heraus: Der BGH entschied noch immer nicht selbst in der Sache; vielmehr legte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Europäisches Recht einer nationalen Regelung entgegenstehe, „nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann“. Vier Monte und damit ungewöhnlich lange dauerte es danach, seitdem man auf der BGH-Homepage den Wortlaut der Entscheidung (KZR 74/23) nachlesen kann. Da lässt der BGH zwar mit allem Recht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass nach deutschem Recht Geschäftsleiter für aufgrund ihres Fehlverhaltens verhängte Kartellbußen ihrem Unternehmen Schadensersatz leisten müssen. Doch das zu entscheiden, sieht sich der BGH durch Europarecht gehindert. Er meint, für die Beantwortung der Frage der Haftung sei erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung der deutschen Haftungsvorschriften gebiete.
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Der BGH hat mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. III ZR 261/23) entschieden, dass sich ein Geschäftsführer bei der Gestaltung eines Kapitalanlageprodukts grundsätzlich auf die gewissenhafte Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts verlassen darf. Stellt sich im Nachhinein trotz anderweitigen Beratungsergebnisses eine Erlaubnispflicht des Anlagemodells heraus, kann die Beratung eine persönliche Haftung aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann ausschließen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht miteinbezogen wurde. Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Geschäftsleitern, die bei komplexen (aufsichts-)rechtlichen Fragen qualifizierten Rechtsrat einholen.
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In einem breit in den Medien rezipierten Fall entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urt. vom 29.06.2023 – 330 O 127/22), dass eine Bank ihre Schließfächer vor Einbruch „tresormäßig sichern“ müsse. Was genau darunter zu verstehen ist, ist stets filialabhängig und muss anhand verschiedenster Faktoren bestimmt und fortlaufend neu bewertet werden.
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