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                                                Ausgabe  18.09.2025 
                                                
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             Am 9. Juli 2025 fand über den Dächern von Bonn der Absolventenempfang der frischgebackenen Rechtsanwaltsfachangestellten der Stadt Bonn statt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln übergab feierlich die Prüfungsurkunden und -zeugnisse und bedankte sich bei allen Kolleginnen und Kollegen für ihren unermüdlichen Einsatz im Rahmen der Berufsausbildung. 
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             Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 31. Juli 2024, 7 U 351/23 e, klargestellt: Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails mit personenbezogenen Daten an eine private E-Mail-Adresse kann eine Verletzung der Legalitätspflicht darstellen und zur fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund berechtigen. Zugleich konkretisiert das Urteil, wann die Ausübungsfrist zur Kündigung zu laufen beginnt. 
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             Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.03.2025, II ZR 77/24 (ZIP 2025, 1084) erneut mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Erklärung eines Geschäftsführers für und gegen die Gesellschaft wirkt. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH eine Kündigungserklärung zwar auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben – allerdings ohne den Zusatz „Geschäftsführer“. Der Erklärungsgegner hatte darauf im Prozess eingewandt, die Erklärung sei gar nicht im Namen der GmbH abgegeben worden. Beide Vorinstanzen – Landgericht und Oberlandesgericht – haben dem Erklärungsgegner recht gegeben
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             Gesellschaftern, die aufgrund einer Kündigung ihrer Gesellschafterstellung oder durch einen Einziehungsbeschluss der Gesellschaft aus dieser ausscheiden, stehen grundsätzlich Abfindungsansprüche zu. Häufig finden sich dazu Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, etwa auch zur Ermittlung der Abfindungshöhe durch externe Gutachter. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen und bei nachlässiger Vorgehensweise im schlimmsten Fall zur Verjährung der Abfindungsansprüche führen. Diese Gefahr besteht auch in Konstellationen außerhalb des Gesellschaftsrechts, wenn die Anspruchshöhe sachverständig ermittelt werden muss.  
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