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Ausgabe 18.12.2025
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Bereits jetzt ist klar, dass der Jahreswechsel einige Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich bringt. War für die Praxis wichtig ist:
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Geschäftsführer oder Vorstände einer in der Krise befindlichen Gesellschaft tragen ein großes Risiko, sich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung und einer damit verbundenen persönlichen Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO auszusetzen. Das ist in der Praxis soweit ersichtlich allgemein bekannt. Unsicherheit besteht bei vielen Betroffenen aber darüber, ob und inwieweit sie dieses Risiko vermeiden oder wenigstens reduzieren können, indem sie aus ihrer Geschäftsführer- oder Vorstandsfunktion durch Abberufung oder Niederlegung ausscheiden. Häufig besteht die Vorstellung, dann hafte man wenigstens nicht mehr für Insolvenzverschleppungsschäden, die nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsführer- oder Vorstandsamt eintreten. Der BGH hat diesbezüglich in wegweisenden jüngeren Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt – leider nicht zum Vorteil der betroffenen Geschäftsführer.
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Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Bestellung von Nießbrauchrechten stellt eine geläufige Strukturierung insbesondere im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge dar.
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Die Vereinbarung einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Wie lang die Probezeit sein darf, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Dabei kann auch die Komplexität der Einarbeitung eine Rolle spielen.
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