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    Bundesgerichtshof: Kein Anspruch des GmbH-Geschäftsführers oder des Kommanditisten auf Löschung ihres Geburtsdatums und Wohnortes aus dem Handelsregister

    Nach seiner Bestellung ist der GmbH-Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden und dabei ist auch sein Geburtsdatum und sein Wohnort anzugeben. Beides wird im Handelsregister eingetragen (§ 43 Nr. 4 Handelsregisterverordnung, „HRV“). Entsprechendes gilt für den Kommanditisten (§ 40 Nr. 5 lit. c HRV).

    Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 23.01.2024 (II ZB 7/23, ZIP 2024, 807; II ZB 8/23, ZIP 2024, 878) sowohl den Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers als auch eines Kommanditisten auf Löschung dieser persönlichen Daten aus dem Handelsregister verneint.

    Insbesondere können sich beide nicht auf das Datenschutzrecht – etwa die Datenschutzgrundverordnung - DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) berufen. So diene die Veröffentlichung von Wohnort und Geburtsdatum der Gewährleistung der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und gesellschaftlichen Bereich. Die Grundrechte des Geschäftsführers/Kommanditisten auf Schutz der personenbezogenen Daten und Achtung des Privatlebens haben nach Meinung des BGH bei der gebotenen Abwägung mit den mit der Veröffentlichung von Wohnort und Geburtsdatum verfolgten Zielen zurückzustehen.

    Die Entscheidungen des BGH waren zu erwarten. Ohne Angabe von Geburtsdatum und Wohnort lassen sich die im Handelsregister eingetragenen Personen kaum konkret feststellen – was für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aber zwingend erforderlich ist. Um solchen Ansprüchen nicht schutzlos ausgesetzt zu sein, ist dem GmbH-Geschäftsführer dringend zu empfehlen, für den Abschluss einer D&O-Versicherung zu sorgen.

    Dr. York Strothmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/24

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