Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Aktuelle Veröffentlichungen aus unserer Kanzlei

    Lochner: Der Besondere Vertreter in Hauptversammlung und Prozess (mit Moritz Beneke), in: ZIP 2015, 2001 ff.



    Obwohl es das Rechtsinstitut des Besonderen Vertreters schon seit über 100 Jahren gibt, war es lange Zeit praktisch bedeutungslos. In den letzten Jahren hat sich dies, nicht zuletzt durch den Fall der Bestellung von Herrn Dr. Heidel als Besonderer Vertreter bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG im Jahre 2007, geändert. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Tagesordnungen von Aktiengesellschaften immer häufiger die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Sinne von § 147 Abs. 1 AktG und die Bestellung von Besonderen Vertretern zur Geltendmachung dieser Ansprüche zum Gegenstand haben. Auch die Fälle, in denen es in den letzten Jahren tatsächlich zur Bestellung eines Besonderen Vertreters gekommen ist, häufen sich - zuletzt ist etwa zu nennen die Bestellung von Herrn Dr. Heidel als Besonderer Vertreter bei der Strabag AG im Juni 2015 (vgl. dazu Newsletter 6/15).



    Der Unterzeichner Dr. Lochner nimmt aktuelle Entscheidungen des BGH (ZIP 2015, 1286, dazu bereits Newsletter 6/15) und des OLG Köln (ZIP 2015, 1585) zum Anlass, eine Reihe praktisch relevanter Rechtsfragen zum Besonderen Vertreter in den Blick zu nehmen; viele dieser Rechtsfragen stehen im Zusammenhang mit Strategien, mit denen versucht wird, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu verhindern bzw. diesen wieder loszuwerden. Gegenstand des Aufsatzes sind insbesondere die Beleuchtung der Schlüsselrolle des Versammlungsleiters bei der Bestellung des Besonderen Vertreters in der Hauptversammlung und die rechtliche Stellung des Besonderen Vertreters in verschiedenen rechtlichen Verfahren.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/15

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    In der Praxis machen Aktiengesellschaften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch, einen Besonderen Vertreter als Sonderorgan zu bestellen, anstatt die Aufgabe Vorstand und Aufsichtsrat zu überlassen - siehe den Artikel zur Bestellung eines Besonderen Vertreters bei der Strabag AG in diesem Newsletter. Da die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gesetzlich weitgehend nicht geregelt ist, ist in der Praxis Vieles umstritten. Mit dem Beschluss des BGH vom 28.04.2015, Az.: II ZB 19/14, konnte Meilicke Hoffmann & Partner eine Klärung einer bislang streitigen Frage erreichen, wodurch die Rechtstellung des Besonderen Vertreters gestärkt wird.

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