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BGH zur Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei der Beteiligung von Geschäftsführern an der Gesellschaft
Es entspricht langjähriger Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs, dass sog. Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich unzulässig sind: Bei derartigen Klauseln haben Gesellschafter das Recht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Eine solche Klausel „degradiert“ nach Meinung des Bundesgerichtshofs den betroffenen Gesellschafter zum Gesellschafter zweiter Klasse, da die dauerhaft drohende Ausschlussmöglichkeit den Gesellschafter in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte beeinträchtigen kann (s. bereits BGH, Urteil vom 13.07.1981 – ZR II 56/80). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann ausnahmsweise eine entsprechende Klausel sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein (s. BGH, Urteil vom 13.07.1981 – ZR II 56/80). Diese Rechtsprechung hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 10.02.2026 – XI ZR 71/24, fortentwickelt
In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof in einigen wenigen Fällen Hinauskündigungsklauseln wegen Vorliegens solcher außergewöhnlicher Umstände für zulässig erachtet. Der in der Praxis wohl bedeutsamste Fall ist, dass ein Fremdgeschäftsführer an der Gesellschaft – GmbH oder GmbH & Co. KG – für die Dauer seiner Organstellung beteiligt werden soll. In einem solchen Fall hält der Bundesgerichtshof eine Hinauskündigungsklausel für „sachlich gerechtfertigt“. Damit solle der sachlich gerechtfertigte Zweck verfolgt werden, den Geschäftsführer stärker an die Gesellschaft zu binden und ihn zugleich an der wirtschaftlichen Wertsteigerung des Unternehmens zu beteiligen, um dadurch eine Motivationssteigerung für die Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers hervorzurufen (s. BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 173/04). Die Gesellschaft müsse nach Beendigung der Organstellung des betreffenden Geschäftsführers ihm auch seine Beteiligung entziehen können (s. BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 173/04). Für die Zulässigkeit hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2005 allerdings insbesondere zwei Anforderungen aufgestellt:
- Dem Geschäftsführer der Gesellschaft wird im Hinblick auf seine Organstellung lediglich eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt, sodass er auf die Geschicke der Gesellschaft kaum Einfluss nehmen kann und
- Für den Erwerb dieser Anteile hat er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts der Beteiligung zu entrichten.
In seinem Urteil vom 10.02.2026 – XI ZR 71/24, hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Zulässigkeit einer Hinauskündigungsklausel bei Beteiligung von Geschäftsführern am Unternehmen zu befassen gehabt. Der Geschäftsführer hatte zwar nur eine (sehr) geringe Beteiligung an der Gesellschaft erhalten (0,38 %), er hatte indes die Beteiligung zum Verkehrswert erwerben müssen – was den im Jahre 2005 aufgestellten Anforderungen für die Zulässigkeit einer Hinauskündigungsklausel nicht genügte. Dort hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Geschäftsführer für den Erwerb der Beteiligung nicht mehr als den Nennwert zu zahlen braucht und somit das Risiko der Beteiligung für den Geschäftsführer geringgehalten wird.
Der Bundesgerichtshof hat abweichend von der darauf abzielenden Argumentation des Geschäftsführers auch in seiner Entscheidung vom 10.02.2026 die Hinauskündigungsklausel für zulässig erachtet. Nach dieser neuen Entscheidung kann eine Hinauskündigungsklausel auch dann wirksam vereinbart werden, wenn der Geschäftsführer die Beteiligung zum Verkehrswert erwirbt. Der Geschäftsführer hat durch den Erwerb der Beteiligung zum Verkehrswert ein größeres wirtschaftliches Risiko übernommen. Die Beteiligung dient jedoch weiterhin dem gerechtfertigten Zweck, den Fremdgeschäftsführer an das Unternehmen zu binden und begründete hier in Anbetracht der geringen Beteiligungsquote kein darüberhinausgehendes eigenständiges Gewicht, insbesondere keine Möglichkeit einer effektiven Einflussnahme auf die Gesellschaft.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie wichtig im Einzelfall die sorgfältige Abstimmung der Voraussetzungen der Beteiligung eines Fremdgeschäftsführers am Unternehmen ist.
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