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    Finanzgericht: Keine Übungsleiterpauschale für Jura-Professoren

    Das Finanzgericht Köln hat einem Professor der Rechte die Steuerbefreiung für Einnahmen aus Vorträgen verweigert, die er für gemeinnützige Einrichtungen und im Rahmen der Anwaltsfortbildung gehalten hat. Die Steuerbefreiung ist unter dem Schlagwort „Übungsleiterpauschale“ bekannt. Sie greift insbesondere bei Nebeneinkünften, die Steuerpflichtige als Trainer von Sportvereinen oder für ein sonstiges Engagement in gemeinnützigen Einrichtungen erzielen.

    § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellt bis zu einem Betrag von EUR 2.400 pro Jahr solche Einkünfte von der Steuer frei, um das gemeinnützige Engagement der Bürger zu fördern. Inhaltlich muss es sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit handeln. Der Betroffene muss diesen Tätigkeiten nebenberuflich nachgehen, es darf nicht sein Haupterwerb sein.

    Beim Juraprofessor lagen diese Voraussetzungen nach Meinung des Finanzgerichts nicht vor. Juristische Fachvorträge hätten auch im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung nicht die notwendige „pädagogische Ausrichtung“. Hierzu müsste man auf andere Menschen durch „persönlichen Kontakt Einfluss“ nehmen, um so „geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern“.

    Die Argumentation des Finanzgerichts verwundert. Denn als Übungsleiter werden nicht nur Jugendtrainer gefördert. Warum sollte dann der Fortbildung erwachsener Rechtsanwälte die pädagogische Ausrichtung zu versagen sein, zumal sich das Finanzgericht kein persönliches Bild vom Engagement des Juraprofessors gemacht haben wird? Man wird der Hochschullehre einen gewissen pädagogischen Anspruch oder eine gewisse „pädagogische Ausrichtung“ entgegen der Sicht des Finanzgerichts nicht völlig absprechen können, zumal dies in anderem Zusammenhang die Verzahnung mit der lehrenden (!) Tätigkeit des Professors einräumt.

    Auch der zweite Begründungsstrang des Finanzgerichts offenbart letztlich nur die Zweifel an der Einordnung des Gerichts: Die Vortragstätigkeit sei nicht „nebenberuflich“. Seine sämtlichen Einkünfte neben der Professorentätigkeit (einschließlich Gutachtertätigkeit und Mitgliedschaft in Aufsichts- und Fachgremien) hätten ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht, sie seien eine weitere Haupttätigkeit. Die vom Gericht vorgenommene Vermengung aller Aktivitäten außerhalb des professoralen Dienstverhältnisses ist indes keinesfalls zwingend. Die reinen Einnahmen aus der Vortragstätigkeit des Professors konnten die Behandlung als Hauptbeschäftigung nicht rechtfertigen. In der Summe lagen sie im Jahr nur knapp EUR 1.000 über der gesetzlichen Pauschale und damit in einer Größenordnung, die nebenberufliche Sporttrainer leicht erreichen.

    Fazit: Das Finanzgericht legt die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26 EStG (zu) restriktiv aus. Dies hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berufsträger, die sich neben ihrem Hauptberuf als Fachreferenten betätigen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde des Professors stattgibt.

    FG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 15 K 2006/16

    Christian Slota

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/18

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