Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Update zu (steuerlichen) Maßnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:

    In Ergänzung zu den Corona-bedingten Änderungen im Steuerrecht im Jahr 2020 (siehe hier auch unsere Newsletter 7/2020 und 9/2020) sind aktuell folgende weitere Maßnahmen durch den Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung beschlossen worden bzw. befinden sich im Gesetzgebungsprozess:

    Verabschiedete Gesetze: Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

    - Verlängerung der Abgabefrist für die Einreichung der Jahressteuererklärungen (ESt, GewSt, KSt, USt) 2019 unter Einbezug eines Vertreters der steuerberatenden Berufe um sechs Monate auf den 31. August 2021 (§ 149 Abs. 3 AO), ausgenommen hiervon sind weiterhin vorab angeforderte Steuererklärungen (§ 149 Abs. 4 AO).

    - Hinausschieben des Beginns des Zinslaufs für Steuerschulden bzw. -forderungen des Jahres 2019 um sechs Monate auf den 1. Oktober 2021 (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO)


    Verlautbarungen der Finanzverwaltung:

    - Reduktion der Sondervorauszahlungen zur Gewährung einer Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer auf Antrag und Darlegung (erheblich) von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen zu sein. (u.a. OFD Karlsruhe v. 22.1.2021)

    - Ein Mietnachlass aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters in Folge der Auswirkungen der Corona-Pandemie soll nicht zu einer Begrenzung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (nach § 21 Abs. 2 EStG) führen. Diese würde ansonsten eintreten, wenn die tatsächlich erhaltene Miete weniger als 66% (2020) bzw. 50% (ab 2021) betragen würde. Diese Erleichterung soll allerdings nur gelten insoweit der Mietnachlass Corona-bedingt gewährt wird.(OFD NRW v. 2.12.2020)

    Gesetzesentwürfe: 3. Corona-Steuerhilfegesetz

    - Erweiterung des Verlustrücktrags (ESt/KSt)
    Der nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG höchst zulässige auf das Vorjahr rücktragsfähige Verlust soll für die Jahre 2020 und 2021 von € 5 Mio. auf EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung EUR 20 Mio.) verdoppelt werden. Dies würde ebenso für die Körperschaftsteuer gelten. Da ein Verlustrücktrag weiterhin nicht für die Gewerbesteuer gelten soll und aufgrund der bei natürlichen Personen grundsätzlich weitgehenden Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, ist bei natürlichen Personen ein Verlustrücktrag immer stets auf seine wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit zu überprüfen.

    - Beibehalten des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Speisen bei
    Restaurationsbetrieben bis 31.12.2022

    - Kinderbonus von EUR 150 im Mai 2021 (für jedes kindergeld-berechtigte Kind
    (unter Einbezug in die Günstigerprüfung mit dem unveränderten Kinderfreibetrag innerhalb der Jahressteuererklärung)

    Bund-Länder-Beschluss (vom 19.1.2021)
    (bisher liegt noch kein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren vor):

    - Sofortabschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe bzw. -verarbeitung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung im Jahr 2020 und 2021.

    Insgesamt bleiben die aufgeführten Maßnahmen hinter den Forderungen und Erwartungen der Wirtschaft zurück. Insbesondere ein von verschiedenen Wirtschaftsverbänden geforderter erweiterter Verlustrücktrag auf mehr als ein Jahr (ggf. unter Einbezug der Gewerbesteuer) würde für Unternehmen erhebliche, zum Teil dringend benötigte liquide Mittel freisetzen.

    Robert Neuschütz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/21

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