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    BAG: Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für unterlassene Mindestlohnzahlung

    Vor allem im Falle der Insolvenz einer GmbH stellen sich die Gläubiger häufig die Frage, ob sie den oder die Geschäftsführer der GmbH persönlich haftbar machen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmern gegenüber persönlich haftet, wenn der an sie von der GmbH gezahlte Lohn unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn lag.

    Das Bundesarbeitsgericht hat – wie die Vorinstanzen – diese Frage verneint (BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22, ZIP 2023, 1644 ff.). Zwar könne die Vereinbarung bzw. Zahlung eines Lohns unterhalb des gesetzlich festgelegten Mindestlohns einen Bußgeldtatbestand verwirklichen (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 nF iVm § 20 MiLoG - Mindestlohngesetz). Ein Verstoß führe aber grundsätzlich nicht zur persönlichen Haftung des oder der Geschäftsführer der GmbH. Eine derartige Haftung komme nur bei Vorliegen eines „besonderen Haftungsgrundes“ in Betracht, der im konkreten Fall nicht vorliege (BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 120/22, ZIP 2023, 1644, 1645 Rn 13 ff.). Zwar könne ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften einen derartigen besonderen Haftungsgrund darstellen – so das Gericht. Aus der betreffenden Vorschrift müsse sich aber ergeben, dass bei einer Verletzung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haften sollen. Davon sei im Falle von § 21 Abs. 1 Nr. 11 nF iVm § 20 MiLoG nicht auszugehen. Bereits leicht fahrlässige Verstöße gegen das Mindestlohngesetz könnten ansonsten zu einer persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern führen.

    Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung von BGH und BAG, die nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die persönliche Haftung von Geschäftsführern einer GmbH bejahen – etwa wenn der Geschäftsführer ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse bei einem Geschäft verfolgt (BGH, Urteil vom 23.02.1983 - VIII ZR 325/81, NJW 1983, 1607, 1608 f.). Die Entscheidung des BAG macht aber wieder deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, bei Übernahme ihres Amtes auf den Abschluss einer D&O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) zu ihren Gunsten zu achten.

    Dr. York Strothmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/23

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