Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Abänderung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung unzulässig

    In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit irreführenden Angaben über den Beginn der Widerrufsfrist befasst. Streitpunkt war hierbei die Formulierung: "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".



    Gemäß Urteil des BGH vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11, genügt diese Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, ist irreführend, da der Verbraucher den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkenne. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Text der Widerrufsbelehrung im Übrigen mit dem Text der gesetzlichen Musterbelehrung übereinstimmt. Die gesetzlichen Schutzwirkungen für die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung gelten nur dann, wenn die Musterbelehrung in Textform verwendet und nicht einer inhaltlichen Bearbeitung - unabhängig von deren konkreten Umfang - unterzogen wurde.



    Für die Praxis ist zu empfehlen, nicht von dem Text der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung abzuweichen. Dabei ist insbesondere von gut gemeinten Verbesserungsvorschlägen zu dem gesetzlichen Mustertext Abstand zu nehmen.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/12

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