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    Achtung: Bei Schwarzarbeit kein Gewährleistungsanspruch!

    Wer eine Werkleistung bestellt, dem stehen im Falle einer mangelhaften Herstellung des Werkes grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Diese Ansprüche kann der Besteller nach aktueller Entscheidung des BGH im Falle von Schwarzarbeit nicht geltend machen.



    Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 1.8.2013, Az.: VII ZR 6/13 zum § 1 SchwarzArbG festgestellt. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt zur Nichtigkeit des Werkvertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Dies hat der BGH im streitgegenständlichen Fall angenommen. Der Besteller hatte den Unternehmer mit der Pflasterung einer Auffahrt beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten hatte sich herausgestellt, dass die Ausführung mangelhaft war.



    Diese Entscheidung stellt eine Verfestigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Zu der alten Fassung (geltend bis 1.8.2004) des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hatte der BGH vertreten, dass Verstöße gegen das Gesetz zu einer Nichtigkeit der Werkverträge gem. § 134 BGB führen, wenn beide Vertragsparteien gegen das Gesetz verstoßen haben, obschon die alte Fassung kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit enthielt. Gleich wurden Fälle behandelt, in denen der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelte, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kannte und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzte.



    Der BGH weist bei seiner aktuellen Entscheidung darauf hin, dass die Neufassung des Gesetzes der Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen soll. Wird ein selbstständiger Handwerker durch den Besteller ohne Rechnungsstellung bezahlt, liegt zumindest objektiv gesehen in der Regel ein Verstoß des Werkunternehmers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten gem. § 25 Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 UstG vor. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung in einem Werkvertrag fällt somit unter § 1 Abs. 2 Nr.2 SchwarzArbG, was zu einer Unwirksamkeit des Werkvertrages nach § 134 BGB führt. Zudem liegt eine Steuerhinterziehung des Werkunternehmers gem. § 370 AO vor. Auf der Seite des Bestellers lässt der BGH es ausreichen, er davon Kenntnis hat und er bewusst den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnutzt.



    Damit bleibt Schwarzarbeit für beide, Besteller und Unternehmer, nach wie vor sehr gefährlich. Ohne wirksamen Vertrag kann der Unternehmer seine Werklohnforderung nicht geltend machen, dafür steht der Besteller ohne Gewährleistungsansprüche dar. Zwar hat der BGH ganz allgemein festgestellt, dass er mangels entsprechender Geltendmachung nicht prüfen musste, ob ein Bereicherungsanspruch hier der Bestellerin vorlag. Ein solcher erscheint allerdings auch mehr als fraglich, denn wer nach § 814 BGB in Kenntnis einer Nichtschuld leistet, kann die Leistung nicht zurückverlangen.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/13

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