Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

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    Lochner: Keine rückwirkende Anwendung eines neueren Bewertungsstandards bei erhebli-chen Abweichungen des Unternehmenswerts bzw. der Barabfindung, hier: 25%-30% (BGH-Vorlage), Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf v. 28.08.2014, Az.: I-26 W 9/12 [AktE], in: EWiR 2015, 9 f.



    Aktienrechtliche Spruchverfahren, in denen angebotene Abfindungen und Ausgleiche bei Strukturmaßnahmen auf ihre Angemessenheit hin überprüft und ggf. gerichtlich angehoben werden, dauern regelmäßig viele Jahre. Daher ist es für alle Verfahrensbeteiligten von be-sonderer Bedeutung, ob bei der Überprüfung der Angemessenheit zur Berechnung des Un-ternehmenswerts die am Bewertungsstichtag oder die ggf. erst viele Jahre später im Zeit-punkt der gerichtlichen Entscheidung anerkannten Bewertungsstandards anzuwenden sind - denn allein daraus können sich ganz erhebliche Wertabweichungen ergeben. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf in der von Herrn Dr. Lochner kommentierten Entscheidung für den Fall erheblicher Abweichungen dahingehend entschieden, dass erst nach dem Bewertungs-stichtag entwickelte Bewertungsstandards keine rückwirkenden Anwendung finden sollen und hat diese Frage angesichts ihrer Streitigkeit dem BGH zur Klärung vorgelegt.

    In der Urteilsanmerkung legt Dr. Lochner dar, dass die Entscheidung insbesondere deshalb zu begrüßen ist, da alle an einer Strukturmaßnahme Beteiligten bzw. von ihr betroffenen Personen ihren Dispositionen die im Bewertungsstichtag anerkannten Bewertungsstandards zugrunde gelegt haben. Mit Rücksicht auf die Vielzahl von Spruchverfahren, für die die hier aufgeworfene Frage relevant ist, bleibt zu hoffen, dass der BGH dieses Verfahren dazu nut-zen wird, den Vertrauensschutz im Aktienrecht durch eine Bestätigung der Sichtweise des OLG Düsseldorf zu stärken.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/15

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