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    BFH erleichtert Option gegen die Abgeltungssteuer

    Der Bundesfinanzhof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die an die berufliche Tätigkeit eines Anteilseigners zu stellende Anforderung, welche die Option gegen die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % ermöglicht, geklärt.



    Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden u. a.) entfällt, losgelöst von ihrer Höhe, grds. eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Das unterscheidet sie von allen übrigen Einkunftsarten, die einem progressiv steigenden Steuersatz unterliegen, und macht Einkünfte aus Kapitalvermögen insbesondere für diejenigen Steuerzahler interessant, die in einem Steuersatz oberhalb der 25 Prozent-Marke angesiedelt sind.



    Im Einzelfall kann es aber steuerlich vorteilhaft sein, von der Abgeltungssteuer - sofern möglich - in das sogenannte Teileinkünfteverfahren hineinzuoptieren, da hierdurch die Geltendmachung ansonsten nicht abzugsfähiger Werbungskosten oder die grundsätzlich ausgeschlossene Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten ermöglicht wird.



    Der Steuerpflichtige kann das Teileinkünfteverfahren für Kapitalerträge wählen, wenn er im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.



    Ungeklärt war dabei bisher die Frage, ob die berufliche Tätigkeit bestimmten qualitativen oder quantitativen Anforderungen genügen muss. So hatten insbesondere Finanzämter bislang gefordert, der zu mindestens 1 Prozent beteiligte Anteilseigner müsste aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können.



    Dieser Forderung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nun eine deutliche Abfuhr erteilt und ausdrücklich festgestellt, dass an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners weder Anforderungen qualitativer noch quantitativer Art zu stellen sind (BFH, Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14). Damit hat der Bundesfinanzhof den Weg für eine sichere Wahlmöglichkeit zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren auch für diejenigen Steuerpflichtigen geebnet, die Einkünfte durch Gewinnausschüttungen eines Unternehmens beziehen, an dem sie zu mindestens 1 Prozent beteiligt und beruflich für dieses tätig sind.



    Diese durch das Urteil neu gewonnene Sicherheit sollten sich betroffene Steuerpflichtigen zu Nutze machen und prüfen, ob es sich in ihrem Fall lohnt von der Abgeltungssteuer in das Teileinkünfteverfahren zu optieren, was insb. auf diejenigen Steuerpflichtigen zutreffen kann, die
    - bezüglich der Unternehmensanteile hohe Werbungskosten aufwenden mussten
    - Verluste aus dem Kapitalvermögen mit anderen Einkünften verrechnen können/wollen
    - In einem Steuersatz unterhalb der 25 Prozent angesielt sind



    und so ihre Besteuerungsoptionen effizient zu nutzen.



    Dies kann als ersten Schritt auch beinhalten eine berufliche Tätigkeit in einem anteilseigenen Unternehmen aufzunehmen.




    Dr. Uwe Scholz
    wiss. Mit. Jonas Lange



    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/15

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