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    BGH lässt Klage gegen "Standard & Poor´s" vor deutschen Gerichten zu

    Die Entscheidung des BGH zur Haftung der U.S.-amerikanischen Ratingagentur Standard & Poor´s ("S & P") ruft mit § 23 ZPO eine Zuständigkeitsnorm in Erinnerung, die in einer Vielzahl von Fällen die Inanspruchnahme ausländischer Schuldner vor deutschen Gerichten erlaubt.

    Der Beschluss des BGH vom 13.12.2012, Az.: III ZR 282/11, betrifft die Klage eines in Deutschland lebenden Privatanlegers. Er investierte wenige Monate vor der Insolvenz der Lehman Brothers Inc. ca. 30.000 Euro in ein Zertifikat der Investmentbank und gibt an, seine Anlageentscheidung aufgrund der positiven Bewertung durch S & P getroffen zu haben. Die Ratingagentur hatte noch im Mai 2008 sehr gute Ratings der Stufe "A+" für Zertifikate der Bank vergeben, obwohl deren Probleme bereits bekannt waren.

    Das Problem im vorliegenden Fall: S & P unterhält in Deutschland lediglich ein "Office", welches von einer Schwesterfirma des Unternehmens genutzt wird, verfügt also weder über Sitz (§ 17 ZPO) noch (Schein-)Niederlassung (§ 21 ZPO) in Deutschland. Dem Kläger gelang es jedoch in zweiter Instanz, die Zuständigkeit über den subsidiären § 23 ZPO zu begründen. Erforderlich für die Anwendung der Norm ist, dass der Klagegegner über nennenswertes Vermögen im Inland verfügt und ein über die Angelegenheit hinausgehender Inlandsbezug besteht. Da auch Forderungen gegen Inländer als inländisches Vermögen zu behandeln sind, genügte dem Kläger der Vortrag, dass S & P zu zahlreichen in Deutschland ansässigen Kunden Abonnementverträge unterhält und daraus jährliche Ansprüche in sechsstelliger Höhe erwachsen. Der BGH hatte damit nur noch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein hinreichender Inlandsbezug allein aufgrund des inländischen Wohnsitzes bejaht werden kann. Hierzu stellte das Gericht nun klar, dass es eines darüber hinaus gehenden Bezugs der Sache zum deutschen Rechtsraum nicht bedarf. Der Inlandsbezug kann also allein mit dem Wohn- oder Geschäftssitz des Klägers in der Bundesrepublik begründet werden.

    Ob die Klarstellung zu den Voraussetzungen des § 23 ZPO dem Kläger am Ende Erfolg bescheren wird, ist noch offen. Das Berufungsgericht muss nach Zurückverweisung erneut über die Frage entscheiden, ob durch die Zustellung an das Frankfurter Office von S & P wirksam Klage erhoben werden konnte. Hier wäre der Kläger mit einer Auslandszustellung auf der sicheren Seite gewesen. Unabhängig davon gibt das Urteil Anlass, bei Forderungen gegen ausländische Schuldner genauer hinzuschauen. In vielen Fällen eröffnet der "Gerichtsstand des Vermögens" eine Klagemöglichkeit vor deutschen Gerichten.


    Axel Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/13

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